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Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99129088261000, 99129088261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129088261000, 99129088261000

Leistungsbezeichnung

Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gülle (Synonym), Wassergefährdende Stoffe (Synonym), AwSV (Synonym), Silagesickersaft (Synonym), Umgang (Synonym), Gefährdungsstufe (Synonym), Behälter (Synonym), Festmist (Synonym), Wasserbehörde (Synonym), Jauche (Synonym), Anlage (Synonym), Anlagensicherheit (Synonym), allgemein wassergefährdend (Synonym), Anzeige (Synonym), Prüfpflichtige Anlage (Synonym), ändern (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Errichten (Synonym), wassergefährdend (Synonym), wesentliche Änderung (Synonym), Fahrsilo (Synonym), Stoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Das Errichten, Stilllegen oder wesentliche Ändern einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) müssen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine

  • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
  • sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
  • eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

Sie weisen mit den erforderlichen Unterlagen nach, dass Ihre Anlage die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhält.

Kosten

Gebühr: 25€ - 1.000€

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde postalisch oder per E-Mail zu oder Sie nutzen den Onlinedienst für den Antrag.
  • In jedem Fall prüft die Behörde Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Falls keine Einwände bestehen, werden Ihre Antragsdaten in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Die Anzeige richten Sie mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online an die zuständige Behörde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage Entgegennahme
  • Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft
    • mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
    • eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
    • eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online anzuzeigen.
  • Dies gilt nicht für das Errichten von Anlagen,
    • die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder
    • diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden