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Einstellung oder Beseitigung eines Erdaufschlusses anordnen

Nordrhein-Westfalen 99129054088000, 99129054088000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129054088000, 99129054088000

Leistungsbezeichnung

Einstellung oder Beseitigung eines Erdaufschlusses anordnen

Leistungsbezeichnung II

Einstellung oder Beseitigung eines Erdaufschlusses anordnen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Rohstoffe (Synonym), Erdarbeiten (Synonym), Bodeneingriff (Synonym), Altbergbauerkundung (Synonym), Erdaufschluss (Synonym), Brunnen (Synonym), Baugrundsondierung (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Bohranzeige (Synonym), Grundwasserwärmepumpen (Synonym), Ingenieurgeologische Untersuchung (Synonym), Geophysikalische Untersuchung (Synonym), Pfahlgründung (Synonym), Grundwassermessstelle (Synonym), Grundwasser (Synonym), Kellerbau (Synonym), Kartierung (Synonym), Hohlraumerkundung (Synonym), Altlastenerkundung (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym), Bohrung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie führen eine tiefe Bohrung oder sonstige Erdarbeiten durch? Dann kann die Behörde Sie in bestimmten Fällen dazu auffordern, dass Sie den Erdaufschluss, trotz zuvor erteilter Erlaubnis, stoppen oder beseitigen.

Volltext

Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. 

Wenn Sie einen sogenannten Erdaufschluss durchführen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie diesen stoppen oder beseitigen.

Die Anordnung kann geplante und bereits bei der Behörde gemeldete Erdaufschlüsse sowie unbeabsichtigte Grundwassererschließungen betreffen.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten.
  • Der Schaden kann nicht anders vermieden werden.
     

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Erdaufschluss Einstellung oder Beseitigung Anordnung
     
  • tiefe Erdbohrungen, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als Erdaufschlüsse bezeichnet
  • tiefe Bohrungen oder Erdarbeiten können von Behörden trotz vorher erteilter Erlaubnis gestoppt oder die Beseitigung angeordnet werden
  • Voraussetzungen: 
    • durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten
  • der Schaden kann nicht anders vermieden werden
  • zuständig: 
    • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
    • in der Regel untere Wasserbehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden