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Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden

Nordrhein-Westfalen 99129052261001, 99129052261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261001, 99129052261001

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden

Leistungsbezeichnung II

Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kartierung (Synonym), Grundwassermessstelle (Synonym), Geothermie (Synonym), Bohrung (Synonym), Altbergbauerkundung (Synonym), Ingenieurgeologische Untersuchung (Synonym), Erdarbeiten (Synonym), Brunnen (Synonym), geochemische Untersuchung (Synonym), Grundwasser (Synonym), Bohranzeige (Synonym), Bodeneingriff (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Geophysikalische Untersuchung (Synonym), Altlastenerkundung (Synonym), Hohlraumerkundung (Synonym), Kellerbau (Synonym), Baugrundsondierung (Synonym), Erdaufschluss (Synonym), Pfahlgründung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung 
  • Altlastenerkundung 
  • Brunnen
  • geochemische Untersuchung
  • geophysikalische Untersuchung
  • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
  • Bohrung und Pump-  beziehungsweise Schluckversuch
  • Grundwassermessstelle 
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • sonstige Aufschlusszwecke

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss gemeldet haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 1 Monat(e)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Bohrarbeiten bzw. Erdaufschlüsse, die Bewegungen oder Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, müssen gemeldet werden
  • Arbeiten müssen mindestens 1 Monat vor Beginn bei zuständiger Behörde angezeigt werden
  • Bauvorhaben darf nach Einreichen der Anzeige begonnen werden
  • zuständig:
    • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
    • untere Wasserbehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden