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Antrag auf Anerkennung der Sachkunde für die Selbstüberwachung bei privaten Abwasserleitungen stellen

Nordrhein-Westfalen 99129035016000, 99129035016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129035016000, 99129035016000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Anerkennung der Sachkunde für die Selbstüberwachung bei privaten Abwasserleitungen stellen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Sachkundiger für die Selbstüberwachung bei privaten Abwasserleitungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sachverständige/r (Synonym), Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (Synonym), Abwasserleitungen (Synonym), Abwasser (Synonym), Sachkundige/r (Synonym), Sachkunde Selbstüberwachung (Synonym), Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

30.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie als Sachkundiger für private Abwasserleitungen tätig werden möchten, müssen Sie sich von der zuständigen Kammer oder Behörde anerkennen lassen.

Wenn Sie als Sachkundiger für private Abwasserleitungen tätig werden möchten, müssen Sie sich von der zuständigen Kammer oder Behörde anerkennen lassen.

Volltext

Wer als privater Eigentümer eines Grundstücks Abwasserleitungen neu verlegt oder die Verlegung wesentlich ändert, ist dazu verpflichtet, deren Zustand und Funktionsfähigkeit von Sachkundigen prüfen zu lassen.  

Die Anerkennung als Sachkundiger für die Überprüfung solcher Abwasserleitungen können Sie bei der für sie zuständigen Kammer beantragen. 

Wenn Sie keiner Kammer in Nordrhein-Westfalen angehören oder aus anderen Bundesländern oder den EU-Mitgliedsstaaten kommen, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) für Sie zuständig.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Stelle bearbeitet werden. 

Voraussetzung für die Anerkennung sind sowohl ein einschlägiger Bildungsabschluss, eine mindestens einschlägige, zweijährige Berufserfahrung, als auch die Teilnahme an einer Schulung inkl. dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung.  

Wer als privater Eigentümer eines Grundstücks Abwasserleitungen neu verlegt oder die Verlegung wesentlich ändert, ist dazu verpflichtet, deren Zustand und Funktionsfähigkeit von Sachkundigen prüfen zu lassen. 

Die Anerkennung als Sachkundiger für die Überprüfung solcher Abwasserleitungen können Sie bei der für sie zuständigen Kammer beantragen. Wenn Sie keiner Kammer in NRW angehören oder aus anderen Bundesländern oder den europäischen Mitgliedsstaaten kommen, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zuständig.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Stelle bearbeitet werden.

Voraussetzung für die Anerkennung sind sowohl ein einschlägiger Bildungsabschluss, eine mindestens einschlägige, zweijährige Berufserfahrung, als auch die Teilnahme an einer Schulung inkl. dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung. 

Erforderliche Unterlagen

Für die Bearbeitung des Antrags wird ein Nachweis über das Vorliegen einer der folgenden Qualifikationen benötigt:

  • Bestellungsurkunde zur Öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger einer einschlägigen Fachrichtung,
  • Nachweis des Studienabschlusses und der Berufspraxis als Ingenieur*in einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
  • Prüfungszeugnis zum Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Nachweis der Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung,

oder

  • Nachweis des Ausbildungsabschlusses und der Berufspraxis einer einschlägigen handwerklichen oder gewerblich technischen Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden insbesondere
  • Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau
  • Rohrleitungs- oder Kanalbauer
  • Fachkraft für Abwassertechnik
  • Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Zusätzlich werden weitere Dokumente benötigt:

  • Nachweis der Teilnahme an einer Schulung einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) gelisteten Schulungsinstitution zur Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands- und der Funktionsfähigkeit

Falls die Antragstellung aus einem EU-Mitgliedstaat erfolgt, ist ein Nachweis durch entsprechend gleichwertige Urkunden erforderlich

Für die Bearbeitung des Antrags wird ein Nachweis über das Vorliegen einer der folgenden Qualifikationen benötigt:

  • Bestellungsurkunde zur Öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger einer einschlägigen Fachrichtung,
  • Nachweis des Studienabschlusses und der Berufspraxis als Ingenieur*in einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
  • Prüfungszeugnis zum Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Nachweis der Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung,

oder

  • Nachweis des Ausbildungsabschlusses und der Berufspraxis einer einschlägigen handwerklichen oder gewerblich technischen Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden insbesondere
  • Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau
  • Rohrleitungs- oder Kanalbauer
  • Fachkraft für Abwassertechnik
  • Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Zusätzlich werden weitere Dokumente benötigt:

  • Nachweis der Teilnahme an einer Schulung einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) gelisteten Schulungsinstitution zur Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands- und der Funktionsfähigkeit

Falls die Antragstellung aus einem EU-Mitgliedstaat erfolgt, ist ein Nachweis durch entsprechend gleichwertige Urkunden erforderlich

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger einer einschlägigen Fachrichtung
  • Ingenieur einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis)
  • Meister*in im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister*in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung
  • Abgeschlossene einschlägige handwerkliche oder gewerblich technische Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden, insbesondere

          - Tiefbaufacharbeiter*in im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Fachkraft für Abwassertechnik

          - Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Des Weiteren müssen die Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen durch Teilnahme an einer Schulung und Ablegen einer Prüfung einer gelisteten Schulungsinstitution nachgewiesen werden.

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r einer einschlägigen Fachrichtung
  • Ingenieur/in einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis)
  • Meister*in im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister*in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung
  • Abgeschlossene einschlägige handwerkliche oder gewerblich technische Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden, insbesondere

          - Tiefbaufacharbeiter*in im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Fachkraft für Abwassertechnik

          - Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Des Weiteren müssen die Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen durch Teilnahme an einer Schulung und Ablegen einer Prüfung einer gelisteten Schulungsinstitution nachgewiesen werden.

Kosten

Kostenhöhe (variabel): ab EUR 105

Kostenhöhe (variabel): ab EUR 105 Vorkasse: Nein Die Anerkennung der Sachkunde ist nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 28.1.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig. Danach sind für die Anerkennung der Sachkunde Gebühren je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 zu erheben.

Verfahrensablauf

ls Antragsteller sollten sie sich vor der Anmeldung für eine Schulung bei Ihrer Kammer bzw. dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erkundigen, ob anhand ihrer beruflichen Qualifikation und der erfolgreichen Teilnahme die Voraussetzung für die Anerkennung auf Sachkunde erfüllt werden. 

Das Nachweisverfahren, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft wird, erfolgt entweder über die fachlich zuständigen Kammern oder über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Nach erfolgreichem Abschluss dieses Nachweisverfahrens erfolgt die Anerkennung als Sachkundiger entweder durch die zuständige Kammer oder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Als Antragssteller sollten Sie sich vor der Anmeldung für eine Schulung bei Ihrer Kammer erkundigen, ob anhand ihrer beruflichen Qualifikation und der erfolgreichen Teilnahme die Voraussetzung für die Anerkennung auf Sachkunde erfüllt werden.

Das Nachweisverfahren, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft wird, erfolgt entweder über die fachlich zuständigen Kammern oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.

Nach erfolgreichem Abschluss dieses Nachweisverfahrens erfolgt die Anerkennung als Sachkundige*r entweder durch die zuständige Kammer oder durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).

Bearbeitungsdauer

Dauer: 3 Monate. Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Anerkennung muss die zuständige Stelle ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschließen.

Dauer: bis 3 Monate Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Anerkennung muss die zuständige Stelle ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschließen

Frist

Sie müssen sich vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Sachkundiger für private Abwasserleitungen anerkennen lassen.  

Die anerkannte Sachkundige muss regelmäßig erneuert werden. Hierzu müssen Sie innerhalb von drei Jahren an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer gelisteten Schulungsinstitution teilgenommen haben und den Fortbildungsnachweis unverzüglich Ihrer zuständigen Stelle vorlegen (siehe hierzu auch § 13 Abs.4 SüwVO Abw). 

Es ist dafür kein neues Formular bzw. Antrag auszufüllen, dass fristgerechte Einreichen des Nachweises über die Fortbildung ist, ausreichend. 

Sie müssen sich vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Sachkundiger für private Abwasserleitungen anerkennen lassen. Die anerkannte Sachkundige muss regelmäßig erneuert werden. Hierzu müssen Sie innerhalb von drei Jahren an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer vom LANUV gelisteten Schulungsinstitution teilnehmen und den Fortbildungsnachweis unverzüglich Ihrer zuständigen Stelle (Kammer oder LANUV) vorlegen (s. hierzu auch § 13 Abs.4 SüwVO Abw). Es ist dafür kein neues Formular bzw. Antrag auszufüllen, dass fristgerechte Einreichen des Nachweises über die Fortbildung ist ausreichend.

Weiterführende Informationen

Sie finden ausführliche Informationen und ein Antragsformular auf der Webseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:

https://www.lanuv.nrw.de/themen/wasser/abwasser/zustands-und-funktionspruefung-privater-abwasserleitungen

Sie finden ausführliche Informationen und ein Antragsformular auf der Webseite: https://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit

Hinweise

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sachkundige für die Selbstüberwachung bei privaten Abwasserleitungen, Anerkennung 
  • Wenn Antragstellende als Sachkundiger für private Abwasserleitungen tätig werden möchten, müssen sich von der jeweiligen Kammer oder zuständigen Behörde anerkennen lassen.
  • Dazu müssen Nachweise und Informationen zur erforderlichen Sachkunde erbracht werden
  • Zuständig: Kammern bzw. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
  • Anerkennung als Sachkundiger für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
  • Wenn Antragstellende als Sachkundiger für private Abwasserleitungen tätig werden möchten, müssen sich von der jeweiligen Kammer oder zuständigen Behörde anerkennen lassen.
  • Dazu müssen Nachweise und Informationen zur erforderlichen Sachkunde erbracht werden
  • Zuständig: Kammern bzw. zuständige Behörde (in NRW: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

https://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit

https://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit