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Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Nordrhein-Westfalen 99129028151000, 99129028151000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028151000, 99129028151000

Leistungsbezeichnung

Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Leistungsbezeichnung II

Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kreislaufkühlung (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Geothermie (Synonym), Grundwasser (Synonym), Brunnen (Synonym), oberirdisches Gewässer (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), hocheffiziente KWK-Anlagen (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Entgeltsatz (Synonym), Wassercent (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahmeentgelt (Synonym), Durchlaufkühlung (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Berechnung (151)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Weitere Förderbereiche (2060990)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Volltext

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Erforderliche Unterlagen

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

Kosten

Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Verfahrensablauf

Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Entnahme und die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in  13 von 16  Bundesländern ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Formulare

nicht vorhanden