Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Inhalt
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Begriffe im Kontext
Meldeadresse (Synonym), Meldedaten (Synonym), Anschrift ermitteln (Synonym), Wohnungsgeberin (Synonym), Anschrift (Synonym), Meldepflicht (Synonym), Personensuche (Synonym), Melderegisterauskunft (Synonym), Datenabruf (Synonym), Eigentümer (Synonym), Eigentümerin (Synonym), Wohnungseigentümerin (Synonym), Wohnungseigentümer (Synonym), Gesuchte Person (Synonym), Melderegister (Synonym), EMA (Synonym), Wohnungsgeber (Synonym), Meldeauskunft (Synonym), Meldedaten Auskunft (Synonym), Auskunft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.11.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.
Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung sowie als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung lebenden Person(en), wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
- Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
- Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
- Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
- Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
- Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.
Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
- der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Wohnung sowie der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin erhalten eine Melderegisterauskunft der in seiner oder ihrer Wohnung gemeldeten Personen, wenn er oder sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann
- folgende Daten werden mitgeteilt:
- Familienname,
- Vorname(n),
- gegebenenfalls Doktorgrad - Auskunft auch elektronisch möglich
- Kosten: keine
- zuständig: Meldebehörde