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Melderegisterauskunft

Nordrhein-Westfalen 99115004000000, 99115004000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115004000000, 99115004000000

Leistungsbezeichnung

Melderegisterauskunft

Leistungsbezeichnung II

Meldeauskunft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Datenabruf (Synonym), Anschrift ermitteln (Synonym), Auskunft (Synonym), Melderegisterauskunft (Synonym), Meldeauskunft (Synonym), EMA (Synonym), Gesuchte Person (Synonym), Meldeauskunft (Synonym), Personensuche (Synonym), Einfache Melderegisterauskunft (Synonym), Meldebescheinigung beantragen (Synonym), Melderegister (Synonym), Meldedaten (Synonym), Meldeadresse (Synonym), Meldedaten Auskunft (Synonym), Anschrift (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie suchen eine bestimmte Person? Hier erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten der Beantragung einer Auskunft aus dem Melderegister.

Volltext

Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vorname(n)
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht oder
  • eine Anschrift.

Die Melderegisterauskunft zu einer dritten Person (einfach oder erweitert) wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte. 

Zudem muss die Erklärung abgegeben werden, dass die Daten nicht zu Werbezwecken oder zum Adresshandel verwendet werden. 

Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich ausweisen.


Sie können sich ausweisen mit:

  • Ihrem Personalausweis oder
  • Ihrem Pass.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel:
    • der Vor- und Familienname,
    • das Geburtsdatum,
    • das Geschlecht oder
    • eine Anschrift.
       
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
  • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Kosten

variierend; je nach Art der Auskunft

Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung:

Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

  • Es kann ein Termin erforderlich sein.
  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
  • Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

Schriftliche Beantragung:

Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:

  • Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
  • Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
  • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.

Online-Beantragung:

  • Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

Hinweise

Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.


Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt. Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Melderegisterauskunft
  • Varianten:
    - einfache Melderegisterauskunft
    - erweiterte Melderegisterauskunft
    - Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
    - Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern und Wohnungsgeberinnen
    - Melderegisterauskunft Gruppenauskunft
  • einfache Melderegisterauskunft enthält:
    - Familienname
    - Vorname(n)
    - Doktorgrad
    - derzeitige Anschriften
    - Tatsache des Versterbens
    zu der gesuchten Person
  • erweiterte Melderegisterauskunft enthält zusätzlich:
    - frühere Namen
    - Geburtsdatum
    - Geburtsort
    - bei Geburt im Ausland auch den Staat
    - Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
    - derzeitige Staatsangehörigkeiten
    - frühere Anschriften
    - Einzugs- und Auszugsdatum
    - Familienname und Vorname(n) sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin
    - Familienname und Vorname(n) sowie Anschrift des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin
    - Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
  • für eine erweitere Melderegisterauskunft muss berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden
  • zuständig: Meldebehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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