Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

Nordrhein-Westfalen 99110019021000, 99110019021000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110019021000, 99110019021000

Leistungsbezeichnung

Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

Leistungsbezeichnung II

Einen weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes bestellen.

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rind (Synonym), Einhaltung Tierschutz (Synonym), Schlachterei (Synonym), Großvieh (Synonym), Tierschutzgesetz (Synonym), Legehennen (Synonym), Lebendgewicht (Synonym), Nutztierhaltung (Synonym), Schaf (Synonym), Tierschutz (Synonym), Verantwortlicher Tierschutz (Synonym), Pferd (Synonym), Tierschutzgesetz (Synonym), Schwein (Synonym), Kuh (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Verpflichtung (021)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

04.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
      • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
    • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

Voraussetzungen

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
      • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
    • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tieschutzgesetzes Verpflichtung
  • betrifft Schlachtereien oder Betriebe und Ihre Mitarbeiter, die mind. 50 Großvieheinheiten schlachten
  • benötigen Weisungsbefugten Verantwortlichen
  • dient der Einhaltung des Tierschutzgesetzes

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden