Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Feinstaubplakette Ausgabe

Nordrhein-Westfalen 99108007040000, 99108007040000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108007040000, 99108007040000

Leistungsbezeichnung

Feinstaubplakette Ausgabe

Leistungsbezeichnung II

Feinstaubplakette beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rußfilter (Synonym), Feinstaubplakette beantragen (Synonym), Emissionsschlüssel (Synonym), gelbe Plakette (Synonym), Partikelfilter (Synonym), Umweltzone (Synonym), Luftreinhaltung (Synonym), Schadstoffgruppe (Synonym), rote Plakette (Synonym), Schadstoffklasse (Synonym), Luftverschmutzung (Synonym), Feinstaub (Synonym), Umweltschutzplakette (Synonym), KAT-Nachrüstung (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Luftqualität (Synonym), Emission (Synonym), grüne Plakette (Synonym), Plakette; (Synonym), Rußpartikelfilter (Synonym), Umweltplakette (Synonym), Schadstoffe (Synonym), Ozon-Plakette (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Ausgabe (040)

SDG Informationsbereiche

  • Nationale Verkehrsvorschriften und Anforderungen an Fahrer, einschließlich allgemeiner Vorschriften für die Nutzung der nationalen Straßenverkehrsinfrastruktur: zeitabhängige Gebühren (Vignette), entfernungsabhängige Gebühren (Maut), Emissionsplaketten

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine für diese Zone gültige Feinstaubplakette (Umweltplakette).

Volltext

Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine für diese Zone gültige Feinstaubplakette, die sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt sein muss.

Auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein.

Kraft- und Nutzfahrzeuge werden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 unterteilt.

Je nach Schadstoffgruppe werden keine, rote, gelbe oder grüne Feinstaubplaketten für Kraftfahrzeuge ausgegeben.

Mittlerweile ist zur Einfahrt in eine Umweltzone in nahezu allen Fällen eine grüne Plakette erforderlich. 

Umweltzonen werden von den zuständigen Behörden der Länder zur Verbesserung der Luftqualität eingerichtet. In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die bestimmte Emissionsanforderungen erfüllen.

Umweltzonen finden sich zumeist in städtischen Gebieten. Außerhalb der Umweltzonen ist keine Plakette notwendig.

A. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge:

1) PKW und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen

Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:

  • alle Elektro-Pkw
  • alle Benzin-Pkw mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation und Benzin-Pkw ab der Abgasstufe Euro 1,
  • Diesel-Pkw ab der Abgasstufe Euro 4,
  • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.

Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten:

  • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3,
  • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten:

  • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2,
  • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

2) Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen

Für Nutzfahrzeuge und Busse der Abgasstufen Euro 1 und besser gilt eine entsprechende Zuordnung:

Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:

  • Alle Elektro-Fahrzeuge
  • Diesel-Fahrzeuge ab der Abgasstufe Euro 4 und besser
  • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten: 

  • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3
  • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten: 

  • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2
  • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

B. Außerhalb Deutschlands zugelassene Fahrzeuge

Als Halterin oder Halter eines Fahrzeugs, das nicht in Deutschland zugelassen ist, können Sie ebenfalls eine Feinstaubplakette erhalten bzw. müssen eine gültige Feinstaubplakette sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt haben, wenn Sie eine Umweltzone befahren wollen.

  1. Wenn Ihr Auto nicht in Deutschland zugelassen ist, erfolgt die Zuordnung zur Schadstoffgruppe anhand der europäischen Abgasstufe nach der Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, sofern diese aus den Fahrzeugpapieren erkennbar ist oder auf andere Weise nachgewiesen wird (siehe dazu Regelungen für „In Deutschland zugelassene Fahrzeuge“).
  2. Wenn die Schadstoffgruppe nicht nachgewiesen werden kann, richtet sich die Vergabe von Plaketten an ausländische Fahrzeuge in einem vereinfachten Verfahren nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges.

Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten folgende Fahrzeuge:

Benzin-Fahrzeuge: Erstzulassung ab 01.01.1993

Diesel-Fahrzeuge:

  • unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.2006
  • über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.2006

Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten folgende Fahrzeuge:

Diesel-Fahrzeuge:

  • unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.2001 bis 31.12.2005
  • über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.2001 bis 30.09.2006

Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten folgende Fahrzeuge:

Diesel-Fahrzeuge:

  • unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.1997 bis 31.12.2000
  • über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.1996 bis 30.09.2001

Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

C. Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei inländischen Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bei ausländischen Fahrzeugen: Fahrzeugpapiere

Voraussetzungen

keine

Kosten

Je nach Behörde unterschiedlich

Verfahrensablauf

Online-Beantragung:

  • Beantragen Sie die Feinstaubplakette online.
  • Geben Sie alle abgefragten Daten ein und laden Sie die benötigten Unterlagen hoch.
  • Wählen Sie eine Bezahlungsart aus und bezahlen Sie.
  • Nach wenigen Tagen bekommen Sie die Feinstaubplakette zugeschickt.

Beantragung vor Ort:

  • Suchen Sie die Kfz-Zulassungsbehörde / das Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten Ihrer Stadt / Ihres Kreises auf.
  • (Beachten Sie, das ggf. ein Termin vereinbart werden muss.)
  • Bringen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit.
  • Ihre Daten werden aufgenommen.
  • Sie bezahlen und erhalten die Plakette direkt.

In einigen kreisfreien Städten / Kreisen ist es möglich, die Feinstaubplakette per Post formlos zu beantragen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde / Ihrem zuständigen Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten.

Bearbeitungsdauer

Online-Beantragung: Wenige Tage nach Zahlungseingang Beantragung vor Ort: sofort

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/luftreinhaltung/umweltzonen-umweltplakette/ http://gis.uba.de/website/umweltzonen/index.html

Hinweise

Die Plaketten erhalten Sie

  • in den Kfz-Zulassungsbehörden / im Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten.
  • bei allen anerkannten Abgasuntersuchungsbetrieben und Prüforganisationen (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ).

Ohne ausreichende Feinstaubplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Es ist ein Bußgeldregelsatz von 80,00 Euro festgelegt (Stand: 16.10.2020).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Feinstaubplakette (Umweltplakette) beantragen

  • zur Einfahrt in eine Umweltzone ist eine ausreichende Feinstaubplakette (meistens grün) notwendig
  • Fahrzeuge werden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 eingeordnet
  • je nach Schadstoffgruppe des Fahrzeugs gibt es unterschiedlich farbige Feinstaubplaketten: rot, gelb und grün; Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plaketten
  • auch Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, müssen zur Einfahrt in eine Umweltzone eine Feinstaubplakette beantragen
  • es gibt Ausnahmen von den Regelungen zur Feinstaubplakette

Ansprechpunkt

  • die Kfz-Zulassungsbehörden
    • Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • Landkreis: das Landratsamt
  • die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen (AU) anerkannten Stellen, z.B. AU-Werkstätten, zugelassene Prüforganisationen wie Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV, FSP oder technische Prüfstellen

Zuständige Stelle

Ausgabestellen für Plaketten sind:

  • die Kfz-Zulassungsbehörden
    • Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • Landkreis: das Landratsamt
  • die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen (AU) anerkannten Stellen, z.B. AU-Werkstätten, zugelassene Prüforganisationen wie Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV, FSP oder technische Prüfstellen

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal