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Ausnahmegenehmigung Parken

Nordrhein-Westfalen 99108003000000, 99108003000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003000000, 99108003000000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung Parken

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausnahmegenehmigung zum Parken (Synonym), regionaler Handwerkerparkausweis (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Handwerkerparkausweis (Synonym), Gewerbeparkausweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Erleichterung der Parkplatzsuche eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen. Neben ortgebundenen Parkausweisen können Sie auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen beantragen.

Volltext

Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe, ambulante soziale und Gewerbebetriebe:

Handwerks- und Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge beantragen. Ambulante soziale Dienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge ebenfalls pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und ambulante soziale Dienste berechtigen zum:

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen,
  • Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

Die Parkdauer gilt für Handwerksbetriebe unbefristet, für soziale Dienste ist sie auf zwei Stunden befristet.

Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal fünf Fahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes weitere Fahrzeug ein weiterer Parkausweis mit zu beantragen.

Die Fahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeugseiten mit einer deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen sein. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen wie auch die Beschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. (Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden).

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss der auszuübenden Dienstleistung dienlich sein. Privatfahrzeuge sind von einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Die Gültigkeit einer Genehmigung ist auf ein Jahr begrenzt.

Ausnahmegenehmigungen/Parkausweise können für eine Kommune, einen oder mehrere Regierungsbezirke oder auch für ganz NRW beantragt werden.

Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende in Bewohnerparkbereichen:

Gewerbetreibende, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner:innen sind und auch über keinen eigenen Stellplatz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Parkplatz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Daher kann die geschäftsinhabende Person für eines ihrer Kraftfahrzeuge - nach einer Einzelfallprüfung - eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Betriebssitz erhalten, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Die alleinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Kriterien nicht. Für Fahrzeuge der Mitarbeitenden können keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. 

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fotos der Fahrzeuge, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich ist
  • Nachweis für den Betrieb: Handwerkskarte / Gewerbekarte / Gewerbeanmeldung / Zulassung als Pflegedienst

Voraussetzungen

Durchführung von Reparatur- oder Montagearbeiten und zu diesem Zweck benötigte spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge oder Transport von schwerem/umfangreichen Material.

Bei Pflegediensten liegen keine Voraussetzungen vor.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende können zur Erleichterung der Parkplatzsuche bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen.
  • Neben ortgebundenen Parkausweisen können Sie auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen beantragen (für einzelne Regierungsbezirke oder für ganz Nordrhein-Westfalen).
  • Ausnahmegenehmigungen sind in der Regel ein Jahr gültig.
  • Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal