Kosten für Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenhalt im Ausland Erstattung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
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Wenn Sie im Ausland wohnen und dort eine Krankenbehandlung aufgrund von anerkannten Schädigungsfolgen notwendig war, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung erhalten.
Die Leistungen werden nur erbracht, soweit diese Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen gedeckt werden können.
Wenn zum Beispiel Ihre Krankenversicherung im Ausland nur einen Teil der Kosten der Krankenbehandlung übernimmt, dann können Sie sich eventuell einen weiteren Teil der Kosten erstatten lassen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL).
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis über die Kosten der Krankenbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen
- Nachweis, dass die Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen gedeckt werden
- Ggf. Nachweis über weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung entstanden sind
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
- Sie haben eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen.
- Sie benötigten Leistungen der Krankenbehandlung und haben die Kosten selbst übernommen.
- Ihre Bedarfe werden nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen gedeckt.
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständige Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Krankenbehandlungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Zuständigkeit: zuständige Stelle sind die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales. Die Landschaftsverbände in NRW betreuen Fälle mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in
- Polen, wenn der Nachname von N-Z beginnt: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
- Ungarn: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
- Belgien: Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- Niederlande: Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- für die weiteren Länder liegt die Zuständigkeit in anderen Bundesländern.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER@lvr.de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER@lwl.org) vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
- Kosten für Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- Leistungsvoraussetzungen:
- Eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen
- Medizinisch notwendige Krankenbehandlung im Ausland ist erfolgt und Sie haben selbst die Kosten übernommen
- Bedarfe werden nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen des Wohnsitzstaates gedeckt
- Kosten: der Antrag ist kostenlos
- Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
- Zuständigkeit: zuständige Stelle sind die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales. Die Landschaftsverbände in NRW betreuen Fälle mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in
- Polen, wenn der Nachname von N-Z beginnt: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
- Ungarn: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
- Belgien: Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- Niederlande: Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- für die weiteren Länder liegt die Zuständigkeit in anderen Bundesländern.