Pflegewohngeld Verlängerung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Voraussetzungen für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
- § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
- § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
- SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit) Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
- § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
- § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2. Nach einem Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr kann eine Verlängerung des Pflegewohngelds beantragt werden.
Ob und welche Unterlagen erneut einzureichen sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen können zählen:
- Betreuungsurkunde oder Vollmacht
- Einstufungsbescheid des medizinischen Dienstes der Pflegekasse
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
- Testament oder Vermächtnis
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt EUR 10.000 nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen EUR 15.000).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
- Die anspruchberechtigte Person bezieht bereits Pflegewohngeld und der Bewilligungszeitraum ist abgelaufen.
Sie können als antragsberechtigte Person den Antrag auf Verlängerung selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
- Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Pflegewohngeld Verlängerung
- Zuschuss bei vollstationärer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt
- Nach dem Bewilligungszeitraum kann eine Verlängerung der Leistung beantragt werden
- erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2
- abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person
- Antragsstellung bei der Kommune, in der die antragsberechtigte Person zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte