Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Pflegewohngeld Änderung

Nordrhein-Westfalen 99107049011000, 99107049011000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107049011000, 99107049011000

Leistungsbezeichnung

Pflegewohngeld Änderung

Leistungsbezeichnung II

Änderungsmitteilung zum Pflegewohngeld

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Leistungen der Pflegeversicherung (Synonym), Heimpflegekosten (Synonym), Altenheim (Synonym), Pflegeheim (Synonym), Vollstationäre Pflege (Synonym), Bewohnerbezogene Förderung (Synonym), Altersheim (Synonym), Heimpflege (Synonym), Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Synonym), Seniorenheim (Synonym), Hilfe zur Pflege (Synonym), Heimkosten (Synonym), Investitionskosten (Synonym), Heimkostenzuschuss (Synonym), Öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung (Synonym), Heimunterbringung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Voraussetzungen für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Pflege (1130400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Bezieht eine Person Pflegewohngeld und es ergeben sich Veränderungen bezüglich Einkommen und Vermögen sind diese unverzüglich mitzuteilen.

Volltext

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2. 

Wenn sich Veränderungen bei Einkommen und Vermögen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen. 

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig: 

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
  • Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
  • Sterbeurkunde sofern der Ehepartner verstorben ist
  • Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
  • Testament oder Vermächtnis

Voraussetzungen

  • Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
  • Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
  • Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
  • Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 15.000 Euro).
  • Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
  • Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können als antragsberechtigte Person die Änderungen selbst mitteilen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden. 

Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorlage sämtlicher Informationen beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich bis zu drei Monaten.

Frist

Die Veränderungen hinsichtlich Einkommen und Vermögen sind unmittelbar mitzuteilen.

Weiterführende Informationen

https://www.mags.nrw/foerderung-von-investitionskosten

Hinweise

  • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
  • Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Pflegewohngeld Änderung
  • Zuschuss bei vollstationärer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
  • abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person
  • Ändert sich das Einkommen, muss dies unverzüglich gemeldet werden
  • erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2
  • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt
  • Antragsstellung bei der Kommune, in der die antragsberechtigte Person zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Link zum Onlineformular/ Dienst: noch zu klären
  • Onlineverfahren: noch zu klären
  • Schriftform erforderlich: noch zu klären
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ursprungsportal