Pflegewohngeld
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Voraussetzungen für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.
Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
- Zuschuss bei vollstationärer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
- abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person
- erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt
- Antragsstellung bei der Kommune, in der die antragsberechtigte Person zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte