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Unterhaltsvorschuss

Nordrhein-Westfalen 99107021000000, 99107021000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107021000000, 99107021000000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsvorschuss

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unterhaltsvorschuss (Synonym), Alleinerziehende (Synonym), unterhalsvorschuss (Synonym), Unterhaltssicherung (Synonym), kindesunterhalt (Synonym), Alleinerziehend (Synonym), Unterhalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Teaser

Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

Volltext

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2022 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu EUR 177,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu EUR 236,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu EUR 314.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Voraussetzungen:

  • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
  • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
  • Kinder bis maximal 17 Jahren
  • Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet)
  • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben

Höhe ab 01.01.2022:

  • Kinder von 0 bis zu 5 Jahren bis zu EUR 177 pro Monat
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu EUR 236 pro Monat
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu EUR 314 pro Monat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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