Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkennen lassen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:
Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung
- nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
- nach § 45c Abs. 3a SGB XI
a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
- die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland
die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.
- Niedrigschwellige Betreuungs und Entlastungsangebote sind Angebote für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden
- Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht anerkannt,
- Grundlage ist hierfür die jeweilige landesrechtliche Verordnung,
- die landesrechtliche Verordnung hat spezifische Voraussetzungen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- Ansprechpartner*innen differiert nach Bundesland
Baden-Württemberg
REGIONAL ORGANISIERT
Der Stadt- oder Landkreis, in dem das NBA seinen Sitz hat
Bayern
ZENTRAL ORGANISIERT
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Berlin
ZENTRAL ORGANISIERT
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Brandenburg
ZENTRAL ORGANISIERT
Landesamt für Soziales und Versorgung
Bremen
ZENTRAL ORGANISIERT
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Hamburg
ZENTRAL ORGANISIERT
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Hessen
REGIONAL ORGANISIERT
Zuständige Kreisverwaltung
Mecklenburg-Vorpommern
ZENTRAL ORGANISISERT
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Niedersachsen
ZENTRAL ORGANISIERT
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nordrhein-Westfalen
ZENTRAL ORGANISIERT
Bezirksregierung Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
ZENTRAL ORGANISIERT
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Sachsen
ZENTRAL ORGANISIERT
Kommunaler Sozialverband Sachsen (Sächs-KomSozVG)
Sachsen-Anhalt
REGIONAL ORGANISIERT
Der Landkreis oder Regionalverband, in dessen Bereich sich das NBA befindet
Schleswig-Holstein
ZENTRAL ORGANISERT
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
Thüringen
ZENTRAL ORGANISIERT
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)