Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkennen lassen

Nordrhein-Westfalen 99106022016000, 99106022016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106022016000, 99106022016000

Leistungsbezeichnung

Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Einzelbetreuung (Synonym), Pflegende (Synonym), Alltag (Synonym), Einkaufen (Synonym), Gruppenbetreuung (Synonym), Haushaltsführung (Synonym), Pflegebedürftige (Synonym), Betreuungsangebote (Synonym), Niedrigschwellig (Synonym), Bewältigung des Alltags (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflegeversicherung (106)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Handlungsgrundlage

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

Teaser

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Volltext

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
    a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
    b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
    c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
    d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

Erforderliche Unterlagen

  • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

Voraussetzungen

die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

Kosten

Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

Verfahrensablauf

den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

Bearbeitungsdauer

differiert in Einzelfällen

Frist

Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage beim Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Niedrigschwellige Betreuungs und Entlastungsangebote sind Angebote für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht anerkannt,
  • Grundlage ist hierfür die jeweilige landesrechtliche Verordnung,
  • die landesrechtliche Verordnung hat spezifische Voraussetzungen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag,
  • Ansprechpartner*innen differiert nach Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Baden-Württemberg

REGIONAL ORGANISIERT

Der Stadt- oder Landkreis, in dem das NBA seinen Sitz hat

Bayern

ZENTRAL ORGANISIERT

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Berlin

ZENTRAL ORGANISIERT

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

Brandenburg

ZENTRAL ORGANISIERT

Landesamt für Soziales und Versorgung

Bremen

ZENTRAL ORGANISIERT

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Hamburg

ZENTRAL ORGANISIERT

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Hessen

REGIONAL ORGANISIERT

Zuständige Kreisverwaltung

Mecklenburg-Vorpommern

ZENTRAL ORGANISISERT

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Niedersachsen

ZENTRAL ORGANISIERT

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nordrhein-Westfalen

ZENTRAL ORGANISIERT

Bezirksregierung Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

ZENTRAL ORGANISIERT

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Sachsen

ZENTRAL ORGANISIERT

Kommunaler Sozialverband Sachsen (Sächs-KomSozVG)

Sachsen-Anhalt

REGIONAL ORGANISIERT

Der Landkreis oder Regionalverband, in dessen Bereich sich das NBA befindet

Schleswig-Holstein

ZENTRAL ORGANISERT

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

Thüringen

ZENTRAL ORGANISIERT

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Formulare

Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.