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Hundesteuer Abmeldung

Nordrhein-Westfalen 99102013070000, 99102013070000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013070000, 99102013070000

Leistungsbezeichnung

Hundesteuer Abmeldung

Leistungsbezeichnung II

Hund abmelden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Hund verstorben (Synonym), Hundeabmeldung (Synonym), Steuermarke (Synonym), Hundeummeldung (Synonym), Hund abgeben (Synonym), Hundemarke (Synonym), Hund abmelden (Synonym), Hundesteuer (Synonym), Hund ummelden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)
  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2022

Fachlich freigegeben durch

KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

Teaser

Sind Sie nicht mehr Besitzer eines Hundes? Dann müssen Sie ihn von der Hundesteuer abmelden.

Volltext

Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

  • Tod des Tieres,
  • Verlust des Tieres,
  • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
  • Abgabe des Tieres ins Tierheim
  • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. 

Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.

Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

Erforderliche Unterlagen

Bei Tod des Hundes: 

  • Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage

Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes: 

  • Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
  • Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters

Bei Abgabe ins Tierheim: 

  • Aufnahmebescheinigung des Tierheims

Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:

  • Um-/Anmeldebestätigung

In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
  • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
  • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
  • Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ein Hund ist von der Hundesteuer abzumelden, wenn:

  • er stirbt
  • er abhandengekommen ist
  • er verschenkt oder verkauft wurde
  • er ins Tierheim abgegeben wurde
  • Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen

Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund muss bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben werden. 

Zuständigkeit: Örtliche Steuerbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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