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Hundesteuer Befreiung

Nordrhein-Westfalen 99102013010000, 99102013010000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013010000, 99102013010000

Leistungsbezeichnung

Hundesteuer Befreiung

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Befreiung von der Hundesteuer beantragen (Synonym), Hundehaltung (Synonym), Hundehalter (Synonym), Hundeanmeldung (Synonym), Hundeabmeldung (Synonym), Hunde abmelden (Synonym), Hundesteuer (Synonym), Hundesteuermarken (Synonym), Halten von Hunden (Synonym), Tierhaltung (Synonym), Hundeabmeldung (Synonym), Hundesteuerbefreiung (Synonym), Hunde abmelden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)
  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2022

Fachlich freigegeben durch

KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Örtliche Hundesteuersatzungen

Teaser

Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Volltext

In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: 

  • Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
  • Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
  • Jagdhunde
  • Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
  • Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
  • Sanitäts- und Schutzhunde
  • Hütehunde
  • Tierheimhunde

Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.

Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
  • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
  • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Hunde von der Hundesteuer befreit werden.
  • Die Voraussetzungen können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen.
  • Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen.
  • Zuständigkeit: Örtliche Steuerbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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