Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren

Nordrhein-Westfalen 99102002060002, 99102002060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060002, 99102002060002

Leistungsbezeichnung

Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren

Leistungsbezeichnung II

Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kinder in der Steuererklärung geltend machen (Synonym), Kinderfreibeträge (Synonym), Eintragungen für Kinder (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), Kinder (Synonym), Eintragungen für Kinder (Synonym), Elstam (Synonym), Kinder in der Steuererklärung geltend machen (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Elstam (Synonym), Kinder (Synonym), Kinderfreibeträge (Synonym), Kinder - Steuererleichterungen (Synonym), Kinder - Steuererleichterungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

Jahren

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

  • Auch für ein über 18 Jahre altes Kind, können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.

Volltext

Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. 

Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden.
Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
  • Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
  • entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind z. B. Schul oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung

Voraussetzungen

  • Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein
  • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
  • Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:

- für einen Beruf ausgebildet worden sind (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder

- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder

- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) geleistet haben.

Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

Frist

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Im Laufe des Jahres wird in der Regel Kindergeld gezahlt.
  • Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.
  • Auch für ein über 18 Jahre altes Kind kann ein Kinderfreibetrag beantragt werden.
  • Der Antrag wird mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gestellt.

Ansprechpunkt

  • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

Zuständige Stelle

  • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
     
  • Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

Maßgebend ist dabei Ihre aktuelle Adresse.

Formulare

nicht vorhanden