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Anzeige eines Sterbefalls

Nordrhein-Westfalen 99101011000000, 99101011000000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101011000000, 99101011000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige eines Sterbefalls

Leistungsbezeichnung II

Sterbefall anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beerdigung (Synonym), Leichenpass (Synonym), Standesamtangelegenheiten (Synonym), Todesfall (Synonym), Todesbescheinigung (Synonym), Verstorbener (Synonym), Sterberegister (Synonym), Bestattung (Synonym), Sterbeurkunde (Synonym), Bescheinigung Tod (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Im Falle des Todes einer Person besteht die Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Volltext

Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.

Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

  • jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte,
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat,
  • jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen: 

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
  • schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
  • ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes); eine Meldebestätigung genügt nicht
  • falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
    • falls die Geburt und eine eventuelle Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber
    • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • - eine Person ist gestorben,
  • es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:

  • Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
  • Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
  • Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Sterbefall muss angezeigt werden bis: spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige eines Sterbefalls
  • jeder Sterbefall ist anzuzeigen
  • stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis oder einer sonstigen Einrichtung, hat der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod anzuzeigen -
  • in allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
    • jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
    • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
    • jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat -
  • Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung
  • die zuständige Behörde beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus Seite
  • zuständig: Standesamt der Gemeinde, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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