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Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

Nordrhein-Westfalen 99099002067007, 99099002067007 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099002067007, 99099002067007

Leistungsbezeichnung

Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

Leistungsbezeichnung II

Anspruchseinbürgerung heimatloser Ausländer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einbürgerungsanspruch (Synonym), Staatenlos (Synonym), heimatloser Ausländer (Synonym), Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit (Synonym), Deutsche Staatsangehörigkeit (Synonym), Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (Synonym), Deutsche Staatsbürgerschaft (Synonym), staatenlos (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Staatsangehörigkeit (099)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

Verrichtungsdetail

der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Als heimatloser Ausländer haben Sie die Möglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen und reduzierten Gebühren eingebürgert zu werden.

Volltext

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger beziehungsweise gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

Als heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens sieben Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind (hiervon ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde).

Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den Einbürgerungsmöglichkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz weniger umfangreich. Der Verwaltungsaufwand und die anfallende Gebühr sind ebenfalls geringer als bei den Rechtsgrundlagen des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Zudem haben Sie die Möglichkeit Ihren Ehegatten sowie Ihre minderjährigen Kinder miteinzubürgern, auch wenn diese noch nicht so lange in der Bundesrepublik Deutschland leben wie Sie.

Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reiseausweis für Ausländer
  • Geburtsurkunde
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunde / Scheidungsurteil

Bei Personen unter 16 Jahren: 

  • Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt
  • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.

Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
  • Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
  • Sie sind heimatloser Ausländer

Das bedeutet:

Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.

Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

  • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
  • Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
  • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
  • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 51€
Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.
Zahlung nur mit Vorkasse
EUR 51,00

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die Ihnen persönlich ausgehändigt wird.
  • Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Bearbeitungsdauer

Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesministeriums des Innern https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

Hinweise

Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer
  • Als heimatlose Ausländer gelten staatenlose Personen oder Personen fremder Staatsangehörigkeiten, die ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen mussten und sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten.
  • Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.
  • zuständige Behörde: Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnortes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja