Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
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Nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf eigene Veranlassung eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Automatisch bedeutet dies, dass der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allein und unmittelbar durch Annahme der anderen Staatsbürgerschaft erfolgt. Wann dies von der zuständigen Behörde festgestellt und Ihnen schriftlich mitgeteilt wird, hängt davon ab, wann die Behörde hiervon erfährt. Die schriftliche Mitteilung begründet nicht erst den Verlust.
Hinweis: Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, tritt kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ein. Sie verlieren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn Sie vor dem Erwerb der anderen, ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erhalten haben.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Entscheidung, bei der die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind. Diese Entscheidung nennt man Ermessensentscheidung. Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Zu den privaten Interessen an dem Erwerb der ausländischen und der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann gehören, dass die antragstellende Person den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile für sich zu vermeiden, die über den reinen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese erheblichen Nachteile können zum Beispiel wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art sein. Die Nachteile dürfen nicht lediglich darin liegen, bei einer Einbürgerung in einem anderen Land die staatsbürgerlichen Rechte, die mit der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen, zu verlieren. Bloße Nachteile bei visumfreien internationalen Reisen durch den Wegfall des deutschen Passes begründen im Allgemeinen keine besonders schwierige Lage. Für Minderjährige gilt: Wenn beide Elternteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge für sich und ihr Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, droht für das Kind automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Um dies zu vermeiden, ist vor dem Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.
- Gültiger Reisepass/Personalausweis/Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung
- Unterlagen zur Darlegung der Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
- Unterlagen zur Darlegung der Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
Bei Minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres:
- Nachweis des Sorgerechts (Sorgerechtsbeschluss)
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
- Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss vorliegen:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis
Den Antrag müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter persönlich stellen.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet im Wege des Ermessens.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird durch eine Urkunde erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet.
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der Meldebehörde mitgeteilt. Außerdem wird die Entscheidung dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt, welches beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
Bitte wenden Sie sich für Fragen Ihre andere Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit (außer EU oder Schweiz) annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin behalten möchten, bedarf dies der Genehmigung der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie müssen vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten haben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie haben einen Antrag gestellt. In diesem Antrag sind zum einen Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, zum anderen Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit darzulegen.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Das heißt, es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung. Vielmehr ist jeder Einzelfall zu begründen. Die zuständige Behörde entscheidet dann im konkreten Einzelfall nach Abwägung des Für und Wider. Hierzu sind sowohl die öffentlichen als auch die privaten Belange abzuwägen, also einerseits das Staatsinteresse an eindeutiger Staatszugehörigkeit und andererseits das Individualinteresse der antragstellenden Person auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft.
In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zuständig. Wird die Beibehaltungsgenehmigung erteilt, erhalten Sie hierüber eine Urkunde.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist ist die andere Staatsangehörigkeit anzunehmen. Wird die andere Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf der Frist angenommen, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Für Minderjährige gelten hiervon abweichende, besondere Regeln.