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Naturschutzverein Anerkennung

Nordrhein-Westfalen 99090001016000, 99090001016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090001016000, 99090001016000

Leistungsbezeichnung

Naturschutzverein Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Vereinen, die für den Umwelt- und Naturschutz tätig sind

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Umweltvereine (Synonym), Anerkennung von Vereinen (Synonym), Umweltvereinigung (Synonym), Verbandsklage (Synonym), Naturschutzvereine (Synonym), Naturschutzvereinigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Umwelt- und Naturschutzvereine können sich gesetzlich anerkennen lassen. Sie haben dann eigene Mitwirkungsrechte an Verwaltungsentscheidungen und können mit der Verbandsklage gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen vorgehen.

Volltext

Als Vereinigung, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, können Sie sich nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkennen lassen.  Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Ihre Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.

Als anerkannte Vereinigung des Umwelt- und Naturschutzes haben Sie eigene Mitwirkungsrechte an Verwaltungsentscheidungen. Sie können sich beispielsweise an Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen und haben spezielle Mitwirkungsrechte bei Verfahren im Naturschutz. Darüber hinaus können Sie mit der sogenannten Verbandsklage gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen vorgehen, wenn diese gegen Umwelt- oder Naturschutzvorschriften verstoßen. Beteiligungsrechte für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sehen beispielsweise § 15 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 63 Bundesnaturschutzgesetz vor. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ermöglicht es anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zudem, als Sachwalter von Natur und Umwelt den Rechtsweg zu beschreiten. Dies schafft Überprüfungsmöglichkeiten durch die Gerichte, beispielsweise, wenn einzelne Betroffene nicht selbst gegen ein Großvorhaben vorgehen können. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

1-3 Monate

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/wer-macht-was/anerkannte-umwelt-und-naturschutzvereinigungen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Als anerkannte Vereinigung des Umwelt- und Naturschutzes haben Sie eigene Mitwirkungsrechte an Verwaltungsentscheidungen. Darüber hinaus können Sie mit der sogenannten Verbandsklage gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen vorgehen, wenn diese gegen Umwelt- oder Naturschutzvorschriften verstoßen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine