Unerlaubtes Glücksspiel anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrST2021rahmen
§§ 4 Abs. 1 fortfolgend Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrST2021rahmen
Wenn Sie Hinweise zu einem Angebot oder einer Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels haben, können Sie diese anonym übermitteln.
Das Angebot von Internet-Glücksspiel in Deutschland bedarf einer offiziellen Erlaubnis beziehungsweise einer Lizenz. Die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist eine Straftat. Wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass ein Spieleanbieter ohne eine solche Erlaubnis Glücksspielangebote im Internet veröffentlicht und durchführt, können Sie Ihren Hinweis mithilfe des Hinweisgebers an die zuständige Behörde übermitteln.
Jede Person kann Hinweisgeber sein und dabei auf Wunsch vollständig anonym bleiben.
Relevanz haben Hinweise zu unerlaubtem Glücksspiel zum Beispiel im Bereich Pferde- und Sportwetten, Lotterien, Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Hinweis um unerlaubtes Glücksspiel handelt, können Sie sich im § 2 sowie § 4 Absatz 1,2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 darüber informieren.
Optional: Belege für den Vorfall (in verschiedenen gängigen Dateiformaten möglich)
Einen Hinweis können Sie online oder schriftlich abgeben und auf Wunsch vollständig anonym bleiben.
Wenn Sie Ihren Hinweis online übermitteln wollen:
- Ihren Hinweis zum Schwerpunkt unerlaubtes Glücksspiel beschreiben Sie kurz und prägnant im Hinweisgeber-System.
- Sie erhalten vom System nach Versand Ihres Hinweises eine Referenznummer, die Sie verwenden können, um ergänzende Informationen an die zuständige Behörde online oder postalisch zu übermitteln.
- Das Hinweisgebersystem bietet Ihnen die Möglichkeit ein anonymes Postfach einzurichten. In diesem Postfach wird der abgegebene Hinweis und gegebenenfalls Ergänzungen gespeichert und die zuständige Behörde kann Ihnen hierüber Rückmeldungen zukommen lassen.
Hinweise können Sie grundsätzlich auch schriftlich und anonym an die zuständige Behörde übermittelten.
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
- Sofern der Hinweisgeber beziehungsweise die Hinweisgeberin vollständig anonym bleiben möchte, muss er beziehungsweise sie darauf achten, dass die Angaben oder Datei-Uploads keinerlei Rückschlüsse auf seine beziehungsweise ihre Person zulassen.
- Das Hinweisgebersystem ist nicht geeignet um polizeiliche Anzeige zu erstatten.
- In Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland) ist die Behörde für Inneres und Sport (BIS) in Hamburg zuständig.
- In Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 208 Glücksspiel-rechtliche Übergangsaufgaben zuständig.
- Anzeige von unerlaubtem Glücksspiel Entgegennahme
- Das Angebot von Internet-Glücksspiel in Deutschland bedarf einer offiziellen Erlaubnis beziehungsweise einer Lizenz; die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist eine Straftat.
- Eine Person kann Hinweise zu unerlaubtem Glücksspiel geben.
- Online und nach Wunsch voll anonym
- Keine polizeiliche Anzeige
- Das Angebot stellt keine Beschwerdemöglichkeit über Spieleanbieter dar, die anderweitig und bilateral geklärt werden können.
- zuständig: Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)