Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- Unterlagen vorzulegen,
die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
- Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen
- Sie sind Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte/r eines Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragter
- Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten
- Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen
- Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung
- Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- Unterlagen vorzulegen,
die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
- Zuständige Stelle: Bezirksregierungen
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein