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Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung

Nordrhein-Westfalen 99089148261000, 99089148261000 Typ 1, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089148261000, 99089148261000

Leistungsbezeichnung

Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung

Leistungsbezeichnung II

Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3

Begriffe im Kontext

Interne Meldung (Synonym), Beschwerdestelle (Synonym), Beschwerdeverfahren (Synonym), Rechtsweg (Synonym), Verdachtsmeldung (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Nachteile (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Benachteiligung (Synonym), Beschwerdeführer (Synonym), Beschwerde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Beschwerden und Petitionen (2140200)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

Volltext

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.

Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt.

Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrem/ihrer Arbeitgeber*in abgegeben
  • Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
  • Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen
  • Der Beschwerdeführer wird nach Abschluss des Verfahrens informiert

Bearbeitungsdauer

Voraussichtlich 1-3 Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung 
  • Personen, die aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines Sachverhalts an Ihre*n Arbeitgeber*in einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu
  • Zuständig: Kreisordnungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja, vertrauliches Informationssystem der Aufsichtsbehörde, § 49 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein