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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

Nordrhein-Westfalen 99089058012002, 99089058012002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089058012002, 99089058012002

Leistungsbezeichnung

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

Leistungsbezeichnung II

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gewerbetreibende

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fachkunde (Synonym), Erlaubnis (Synonym), UB (Synonym), § 20 Sprengstoffgesetz (Synonym), § 7 SprengG (Synonym), Befähigungsschein (Synonym), Zuverlässigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

für den gewerblichen Bereich

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG beantragen wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Volltext

Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

  1. Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
  2. persönliche Eignung gem. § 8b SprengG

Kosten

Von EUR 100 bis EUR 1.000

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 8 Wochen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für gewerblichen Bereich
  • Wird von Gewerbetreibenden vor Besuch eines Fachkundelehrgangs aus dem Bereich „explosionsgefährliche Stoffe“ benötigt
    • Bescheinigt die Zuverlässigkeit
    • die Fachkunde wird für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt
    • Die Fachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) bzw. den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Bezirksregierung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden