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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

Nordrhein-Westfalen 99089058012001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089058012001

Leistungsbezeichnung

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

Leistungsbezeichnung II

Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Feuerwerk (Synonym), Erlaubnis (Synonym), § 27 SprengG (Synonym), Wiederlader (Synonym), Fachkunde (Synonym), Zuverlässigkeit (Synonym), UB (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

Umgang

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Volltext

Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver, Feuerwerk) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.

Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis / Reisepass

Voraussetzungen

  • persönliche Eignung gem. § 8b des Sprengstoffgesetzes
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)

Kosten

Von EUR 100 bis EUR 1.000

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

Im Antrag müssen Sie angeben, welche explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später nutzen bzw. erwerben wollen.

Bearbeitungsdauer

Bis 8 Wochen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang
  • Wird von Bürgern vor Besuch eines Fachkundelehrgangs benötigt
    • Bescheinigt die Zuverlässigkeit
    • Die o. g. Fachkunde ist in der Regel für den privaten Umgang mit Feuerwerk nötig
    • Ggf. wird die Fachkunde auch für den Umgang mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen benötigt, z. B. beim Wiederladen
    • Die Fachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 27 SprengG (Sprengstoffgesetz)
  • zuständige Stelle: Kreisordnungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden