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Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Nordrhein-Westfalen 99089056001000, 99089056001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089056001000, 99089056001000

Leistungsbezeichnung

Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Leistungsbezeichnung II

Schießstättenerlaubnis

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schießsportverein (Synonym), schießen (Synonym), Schützenverein (Synonym), Schießstätte (Synonym), Schießbahn (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

24.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 27 Waffengesetz (WaffG)

§ 27a Waffengesetz (WaffG)

§ 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Teaser

Sie möchten eine Schießstätte betreiben, beispielsweise für einen Schießsportverein. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie eine Schießstätte betreiben oder in der Beschaffenheit wesentlich ändern wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

Eine Ausnahme besteht für Schießstätten, in denen in geschlossenen Räumen Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller bzw. -sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen erprobt wird. Dort können Sie ohne Erlaubnis schießen. Dafür besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Als Betreiber oder Betreiberin müssen Sie dann die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sachverständigengutachten
  • Haftpflichtversicherungsnachweis
  • Unfallversicherungsnachweis
  • Bestellung von mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie haben eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen.
  • Die Schießstätte entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen. Dies wird durch ein Gutachten von anerkannten Schießstandsachverständigen festgestellt.

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 100 - 800

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Eignung werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Waffengesetz)
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie dürfen die Schießstätte erst betreiben, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Der Schießstättenbetreiber oder die Schießstättenbetreiberin muss das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson unverzüglich der Waffenbehörde melden und eine neue verantwortliche Aufsichtsperson benennen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • für den Betrieb oder der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit einer Schießstätte ist eine Erlaubnis erforderlich
  • keine Erlaubnispflicht besteht für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller bzw. -sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird; es besteht lediglich eine Anzeigepflicht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden