Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 27 Waffengesetz (WaffG)
§ 27a Waffengesetz (WaffG)
§ 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Wenn Sie eine Schießstätte betreiben oder in der Beschaffenheit wesentlich ändern wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Eine Ausnahme besteht für Schießstätten, in denen in geschlossenen Räumen Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller bzw. -sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen erprobt wird. Dort können Sie ohne Erlaubnis schießen. Dafür besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Als Betreiber oder Betreiberin müssen Sie dann die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen.
- Sachverständigengutachten
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- Unfallversicherungsnachweis
- Bestellung von mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen.
- Die Schießstätte entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen. Dies wird durch ein Gutachten von anerkannten Schießstandsachverständigen festgestellt.
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Eignung werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Waffengesetz)
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
- für den Betrieb oder der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit einer Schießstätte ist eine Erlaubnis erforderlich
- keine Erlaubnispflicht besteht für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller bzw. -sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird; es besteht lediglich eine Anzeigepflicht