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Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99089051169002, 99089051169002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089051169002, 99089051169002

Leistungsbezeichnung

Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geldwäschebeauftragte (Synonym), Geldwäschebeauftragter (Synonym), Sicherungsmaßnahme (Synonym), GwG (Synonym), Verantwortung (Synonym), Präventionsmaßnahme (Synonym), Auslagerungsbeauftragte (Synonym), Geldwäschebeauftragte (Synonym), Auslagerung (Synonym), Präventionsmaßnahme (Synonym), Verpflichtung (Synonym), Auslagerungsbeauftragter (Synonym), Geldwäschebeauftragter (Synonym), Sorgfaltspflicht (Synonym), Anzeige (Synonym), Auslagerungsbeauftragte (Synonym), Risikomanagement (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Vertrag (Synonym), Outsourcing (Synonym), Auslagerungsbeauftragter (Synonym), Beauftragung Dritter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

Verrichtungsdetail

Sicherungsmaßnahmen

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragen. Dies müssen Sie der Behörde vorab anzeigen.

Volltext

Als Verpflichtete*r nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. 
Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.

Als Verpflichtete*r dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine/n (externe/n) Dritte/n durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn

  • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
  • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

Für Sie als Verpflichtete*r bedeutet dies, dass Sie in ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. 

Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen. 

Wichtiger Hinweis:

Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich. 

Erforderliche Unterlagen

- Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen 

  • In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
  • Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.

- Nachweise über Anzeigeberechtigung 

- Vertrag mit dem Dritten 

  • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
  • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
  • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z.B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)

Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.

- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

  • Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen - diese könnten z.B. Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz 

  • Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
  • Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragte*r des Unternehmens sein.
  • Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
    • hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
    • die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
  • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn
  • dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
  • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

Frist

- Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen - nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich

Weiterführende Informationen

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen 
  • Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz zu schaffen; Die internen Sicherungsmaßnahmen können von einem Dritten durchgeführt werden; Die Auslagerung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
  • Die Auslagerung kann von der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein