Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Gerichtliche Entscheidungen (2140300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter*in oder Vermittler*in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine*n Geldwäschebeauftragte*n, sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.
Güterhändler*innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine*n Geldwäschebeauftrage*n zu bestellen
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte*n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- Risikoanalyse
Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
- Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
- Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
- Der/die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Nach Abschluss des Verfahrens erhält der(die Verpflichtete einen Bescheid.
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben unter bestimmten Voraussetzungen eine*n Geldwäschebeauftragte*n sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen; Die Verpflichteten können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden
- Zuständige Stelle: Bezirksregierungen