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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Nordrhein-Westfalen 99089045007000, 99089045007000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089045007000, 99089045007000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Runder Geburtstag (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Brennbar (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Festlichkeit (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Raketen (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Firmen Event (Synonym), Firmenevent (Synonym), Besonderer Anlass (Synonym), Hochzeit (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Besondere Anlässe (Synonym), Vereinsfeier (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Schwärmer (Synonym), Abbrennen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

Volltext

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
     

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Kosten

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Frist

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
  • für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen außerhalb des Jahreswechsels ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig
  • Einzelfallentscheidung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfangs des Feuerwerkes
  • zuständig: örtlich zuständige Sprengstoffbehörde
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden