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Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen

Nordrhein-Westfalen 99089018001012, 99089018001012 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089018001012, 99089018001012

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Waffenbesitzkarte (Synonym), Munitionssammler (Synonym), Erbe annehmen (Synonym), Waffenrecht (Synonym), Besitz von Waffen (Synonym), Waffen (Synonym), Waffensammler (Synonym), Munitionssammlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

bei Fortführung einer Sammlung durch Erben

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)
  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes NRW

Teaser

Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
  • Nachweis Ihrer Sachkunde
  • Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
  • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
  • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
  • Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
  • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 150

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung
  • Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition Erteilung bei Fortführung einer Sammlung durch Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte des Waffen- und Munitionssammlers
  • wird infolge eines Erbfalls erteilt, wenn Sammlung fortgeführt wird
  • für kulturhistorisch bedeutsame Sammlung, worunter auch wissenschaftlich-technische Sammlungen fallen
  • keine im Wesentlichen unvollständige Sammlung
  • Erblasser oder Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz
  • Waffen und Munition sind in der Regel nicht für den Gebrauch bestimmt
  • Gültigkeitsdauer: in der Regel unbefristet
  • Verwaltungsgebühr: EUR 150
  • zuständig: Kreispolizeibehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine