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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99089006001000, 99089006001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089006001000, 99089006001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

NC-Pulver (Synonym), Schwarzpulver (Synonym), Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Genehmigung (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Explosivstoffe (Synonym), SprengG (Synonym), Nitrozellulosepulver (Synonym), Sprengstoffrecht (Synonym), Sprengstoffgesetz (Synonym), SprengG (Synonym), Feuerwerk (Synonym), § 7 Sprengstoffgesetz (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Selbstständig (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Gewerbe (Synonym), Schwarzpulver (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

07.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Teaser

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Volltext

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. 

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. 

Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft eingeholt. 

Wenn Sie als Unternehmer* z.B. mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG:

  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)
  • Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden. Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
  • Sie müssen zuverlässig gem. § 8a des Sprengstoffgesetzes sein.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 11.11 Sprengstoffrecht 11.11.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 200 bis 400 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3 11.11.2.1 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung) Gebühr: Euro 25 11.11.2.2 Wesentliche Änderung a) einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 65 bis 400 b) jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung) Gebühr: Euro 7

Verfahrensablauf

Bevor Sie als Unternehmer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben. 

Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 

Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen. 

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Anhörungsfrist: 1 Monat(e)
Für Widerspruch und Klage
Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt. Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen. Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
  • Die Erlaubnis wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erteilt
  • Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig
  • Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörde und ggf. Ausländerbehörde angefordert
  • Eine spezielle Fachkunde ist nachzuweisen
  • Der Umgang beinhaltet: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen;Transport innerhalb der Betriebsstätte und die Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Der Verkehr beinhaltet: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe
  • Zuständig: Bezirksregierungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein