Ruhen der Schulpflicht
Inhalt
Feststellung des Ruhens der Schulpflicht für Kinder und Jugendlichen, die selbst nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten die Schule nicht besuchen können
Begriffe im Kontext
Schulpflicht (Synonym), Befreiung (Synonym), Ruhen (Synonym)
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
28.11.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 40 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE
Hier beantragen Sie das Ruhen der Schulpflicht für vom dauerhaft schwer erkrankte Kinder und Jugendliche, die mit sonderpädagogischen Mitteln nicht weiter in der Schule gefördert werden können.
Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung.
- ausführliche Antragsbegründung
- letztes Zeugnis in Kopie
- schulischer Lebenslauf
- fachärztliche Gutachten
- Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
- Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
- ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
- ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung
- Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.
- Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
- Kinder und Jugendliche sind dauerhaft erkrankt
- Alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
- Feststellung des Ruhens der Schulpflicht ist möglich
- Das Schulverhältnis wird beendet
- Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde