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Schulzeugnis Ausstellung

Nordrhein-Westfalen 99088035012000, 99088035012000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088035012000, 99088035012000

Leistungsbezeichnung

Schulzeugnis Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Informationen zur Ausstellung eines Schulzeugnisses

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Leistungsbewertung (Synonym), Halbjahreszeugnis (Synonym), Zeugnis (Synonym), Versetzung (Synonym), Abschlusszeugnis (Synonym), Überweisungszeugnis (Synonym), Notengebung (Synonym), Schulzeugnis (Synonym), Abgangszeugnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 49 SchulG NRW:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=7345&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=463125

Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 24.04.2015 (ABl. NRW. S. 358)

https://bass.schul-welt.de/15329.htm

Notengebung, Zeugnisse, Versetzung:

Fragen und Antworten zum Schulrecht | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Ausstellung eines Schulzeugnisses.

Volltext

Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten

1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,

2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird, 

3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

Neben den Angaben zum Leistungsstand werden, mit Ausnahme von Abschluss- und Abgangszeugnissen, in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. 

Nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn.

Zeugnisse enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen, mit denen auf die Möglichkeiten zur Einlegung eines Widerspruchs (z. B. gegen eine Nichtversetzung oder Abschlussnote) hingewiesen wird.

Zeugnisse, die zerstört oder abhandengekommen sind, werden im Regelfall durch eine bei der Schule zu beantragende Ausfertigung ersetzt. Sie können ausnahmsweise durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen schulische Entscheidungen, wie die Aufnahme oder Entlassung von Schülerinnen und Schülern, Versetzungsentscheidungen, Prüfungsentscheidungen oder Ordnungsmaßnahmen ist zuerst bei der Schule einzulegen.

Erst wenn die Schule dem Widerspruch nicht abhilft, kann beim Landesschulamt als Schulaufsichtsbehörde Widerspruch eingereicht werden.

Weist das Landesschulamt den Widerspruch zurück, kann schriftlich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes sowie beim Verlassen der Schule ein Zeugnis. In der Regel werden auch Halbjahreszeugnisse erteilt.

In Zeugnissen werden die erbrachten Leistungen bewertet und Abschlüsse oder Berechtigungen zuerkannt.

Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis über den zuletzt besuchten Schuljahrgang.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Schule, die Ihr Kind oder Sie derzeit besuchen, stellt ein Zuegnis aus.

Wenn Sie Beschwerde gegen Noten im Unterricht oder im Zeugnis einlegen wollen, wenden Sie sich zunächst an die Fachlehrkraft, gegebenfalls an die Schulleitung.

Formulare

nicht vorhanden

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