Schulfremdenprüfung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§§ 51 und 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG)
Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I)
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I -APO-S I)
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-ExterneA), APO-GOSt
Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg -PO-Externe-BK)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK)
- §§ 51 und 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I)
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I)
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A), APO-GOSt
- Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg -PO-Externe-BK)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK)
Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss.
Nach erfolgter Zulassung durch die zuständige Bezirksregierung erfolgen die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie ggf. die praktischen Prüfungen an dafür festgelegten Schulen.
- jeweiliger Antrag
- abhängig vom angestrebten Abschluss ggf. weitere Unterlagen, z. B. ausführliche Studienberichte in allen acht Prüfungsfächern der Externenabiturprüfung
- Zulassungsbescheid
- Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis
- ggf. Zeugnisse im Original
- positiver Zulassungsbescheid
- sofern Gebühren für die Zulassung anfallen, sind diese zu entrichten
- Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie ggf. der praktischen Prüfungen
- Korrektur und Bewertung der Prüfungen
- Beratung und Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschlusses
- Ausstellen des Zeugnisses oder einer Bescheinigung
- Schulfremdenprüfung Abnahme
- durch Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse erwerben
- i. d. R. muss eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen (Ausnahme: Ergänzungsschulen)
- Nach erfolgter Zulassung durch die zuständige Bezirksregierung erfolgen die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie ggf. die praktischen Prüfungen an dafür festgelegten Schulen.