Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

Nordrhein-Westfalen 99088011039003, 99088011039003 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088011039003, 99088011039003

Leistungsbezeichnung

Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

Leistungsbezeichnung II

Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fahrkosten (Synonym), Fahrkostenübernahme (Synonym), Fahrkostenerstattung (Synonym), Notwendige Fahrkosten (Synonym), Schulweg (Synonym), Schülerzeitkarte (Synonym), Schülerspezialverkehr (Synonym), Schülerverkehr (Synonym), Schülerfahrkosten (Synonym), Zumutbarkeit (Synonym), Kostenträger (Synonym), Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler (Synonym), Schülerticket (Synonym), Wegstreckenentschädigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Erstattung (039)

Verrichtungsdetail

der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

Volltext

Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:

  • wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
  • wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
  • für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der besuchten Schule
  • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
  • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
  • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

Voraussetzungen

Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

Kosten

Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

Verfahrensablauf

Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

Generell:

  • Beantragung
  • Materielle Prüfung
  • Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

Weiterführende Informationen

- Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

Hinweise

  • individuelle Anwendung
  • spezielle Verfahrensprüfung

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

  • Körperliche oder geistige Einschränkung des Kindes liegt vor
  • Beförderung mit ÖPNV, Schülerspezialverkehr, Privatfahrzeug oder Mitfahrgelegenheit scheiden aus
  • Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen
  • Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten bei einem gefährlichen Schulweg.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Analoger Antrag über die Schulsekretariate.