Schulpflicht Befreiung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Schülerinnen und Schüler haben die Vollzeitschulpflicht (zehn Schuljahre) vollendet oder Sie haben das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Sie beabsichtigen die verbleibende Zeit des Schuljahres bis zum regulären Ende Ihrer Schulpflicht z. B. für ein Praktikum zu nutzen, das Sie auf eine beginnende Berufsausbildung vorbereitet. Oder Sie gehen, sofern Sie volljährig sind, einem Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt nach. Sie können die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Für Minderjährige können die Erziehungsberechtigten die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung.
- Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
- Nennung eines Befreiungsgrundes
- Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
- Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
- Befreiung vom Schulbesuch für Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist möglich.
- Befreiung vom Schulbesuch für minderjährige Schulpflichtige ist möglich
- Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde