ausländische Berufsqualifikationen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Diverse Rechtsgrundlagen nach Bundesrecht (berufsabhängig)
- Diverse Rechtsgrundlagen nach Landesrecht (berufsabhängig)
Eine im Ausland erworbene und abgeschlossene Berufsqualifikation oder ein im Ausland abgeschlossenes Studium kann in Deutschland als gleichwertig zur deutschen Ausbildung anerkannt werden. Bei reglementierten Berufen wie beispielsweise Arzt/Ärztin, Lehrer/Lehrerin oder Erzieher/Erzieherin etc. ist dies jedoch eine Grundvoraussetzung. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Behörde besteht für die antragstellende Person ein uneingeschränkter Zugang zum erlernten Beruf.
Die Berufsanerkennung liegt in der Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden. Dies ist abhängig vom jeweiligen Beruf. Die Hintergrundinformationen zu den einzelnen Berufsbildern in Deutschland sowie zu der jeweiligen Zuständigkeit kann über das Portal www.anerkennung-in-deutschland.de ermittelt werden.
Voraussetzung für die Zuständigkeit einer Behörde in Nordrhein-Westfalen ist entweder ein Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, der Nachweis einer Einstellungszusage in Nordrhein-Westfalen oder ein auf Nordrhein-Westfalen verweisender Standortvermerk der Zentralstelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA).
Die für eine Antragstellung benötigten Unterlagen variieren je nach Beruf. In jedem Fall ist ein Nachweis der Abgeschlossenheit der jeweiligen Berufsqualifikation oder des Studiums nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Ausbildungslandes erforderlich. Dazu ist in der Regel eine offizielle Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig.
Einen Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation stellen Sie bei der für Ihren Beruf zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen. Diese ermitteln Sie über die Portale www.make-it-in-germany.com oder www.anerkennung-in-deutschland.de . Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich für weitere Informationen an den Einheitlichen Ansprechpartner Nordrhein-Westfalen unter www.service.wirtschaft.nrw/einheitlicher-ansprechpartner zu wenden. Sie können sich auch über die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland unter der Telefonnummer 0049 030 1815 1111 informieren.
Die ALID-Hotline ist Corona-bedingt leider im Moment nicht aktiv, es gibt aber auf der Seite www.make-it-in-germany.com ein Kontaktformular.
In den sogenannten Heilberufen mit Approbation (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin) gibt es die Möglichkeit, bereits während des Verfahrens auf Gleichwertigkeitsfeststellung im erlernten Beruf tätig zu werden. Hierzu kann die Erteilung einer sogenannten Berufserlaubnis beantragt werden. In Nordrhein-Westfalen werden die Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung für Heilberufe mit Approbation sowie Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis zentral durch die Bezirksregierung Münster bearbeitet. Weitere Informationen hierzu sind im Internet unter https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/approbationen_und_berufserlaubnisse/index.html abzurufen.
- ausländische Berufsqualifikationen
- Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsabschlüsse
- Grundsätzlich für alle Berufe möglich
- Behördenzuständigkeit richtet sich nach Beruf
- Zuständige Behörde ist über www.anerkennung-in-deutschland.de zu ermitteln
Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist schriftlich zu stellen. Hierzu gibt es unterschiedliche Antragsformulare, je nach Beruf.