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Religionsunterricht Abmeldung

Nordrhein-Westfalen 99088001070000, 99088001070000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088001070000, 99088001070000

Leistungsbezeichnung

Religionsunterricht Abmeldung

Leistungsbezeichnung II

Abmeldung vom Religionsunterricht

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Teilnahme am Religionsunterricht (Synonym), Religionsunterricht (Synonym), Ethik (Synonym), religiöse Bildung (Synonym), Ethik (Synonym), Abmeldung vom Religionsunterricht (Synonym), Unterricht (Synonym), Ethikunterricht (Synonym), Ethikunterricht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 31 Abs. 6 Schulgesetz

Nr. 7 des Runderlasses „Religionsunterricht an Schulen“, BASS 12-05 Nr. 1

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Abmeldung vom Religionsunterricht.

Volltext

Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Siehe Volltext

Zusätzlich:

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.

In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 Schulgesetz verpflichtet.

Bearbeitungsdauer

kurzfristig

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Der Schulgottesdienst ist eine freiwillige schulische Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden unabhängig von ihrer Teilnahme am Religionsunterricht, ob sie am Schulgottesdienst teilnehmen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen und Schülern entscheiden dies die Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, stellt die Schule die Aufsichtspflicht sicher. Religiöse Feste im schulischen Alltag bieten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft zu feiern. Die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen ist unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig. Ferner: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Erklarung-RU_31-05-2016.pdf Gemeinsame Erklärung der an der Durchführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen beteiligten Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Beirates für den Islamischen Religionsunterricht Düsseldorf vom 31. Mai 2016

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung schriftlich über die Abmeldung. Nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) teilt die Schülerin oder der Schüler dies selbst mit. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, informiert die Schulleitung deren Erziehungsberechtigte darüber.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine