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Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99080109006000, 99080109006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080109006000, 99080109006000

Leistungsbezeichnung

Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Baukräne (Synonym), Bohrgerät (Synonym), Baugeräte (Synonym), Windräder (Synonym), Schornsteine (Synonym), Windenergieanlagen (Synonym), Funkmast (Synonym), Betonpumpe (Synonym), Hindernis für die Luftfahrt (Synonym), Sendemast (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist (z.B. Kran).

Volltext

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmittelbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist. Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.


Als Luftfahrthindernisse kommen Bauwerke aller Art (Gebäude, Windenergieanlagen, Schornsteine, Funk-/Sendemasten, Hochspannungsfreileitungen) ebenso in Betracht, wie temporär errichtete Objekte (Kräne, Betonpumpen, Steiger, Bühnen oder andere Baugeräte).
Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse in folgenden Fällen erforderlich:

  • Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund
  • auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund
  • bei Freileitungen oder Seilbahnen ab einer Höhe von 20 Meter über Grund
  • in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen)

Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen oder Tages- und Nachtkennzeichnung sein.


Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse, wie zum Beispiel Windkraftanlagen, erfolgt durch Farbauftrag in Grau-Rot oder Weiß-Orange. Die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse, wie Hochspannungsleitungen, erfolgt durch farbige Seilmarker. Statt Farbauftrag kann auch ein weiß blitzendes Feuer (Lichtsignal) eingesetzt werden. Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).

Erforderliche Unterlagen

  • Datenblatt jedes Turmdrehkrans, Mobilkrans, Faltkrans und/oder Baugerätes
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Koordinaten
  • Baustellenbereichsplan

Voraussetzungen

keine

Kosten

Festes Luftfahrthindernis: EUR 70 - 300 Temporäres Luftfahrthindernis: EUR 110 - 150 Windenergieanlage: EUR 600

Verfahrensablauf

Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle beantragen.

Bearbeitungsdauer

ca. 12 Werktage

Frist

Der Antrag sollte rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt. https://www.baf.bund.de/DE/Service/Anlagenschutz/InteraktiveKarte/interaktivekarte_node.html Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen (Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen) Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Durch Störungen dieser Anlagen kann die Kommunikation zwischen Pilot und Fluglotsen beeinträchtigt werden, oder Positionen im Luftfahrzeug oder durch das Radar werden fehlerhaft dargestellt. Da Navigationsanlagen sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren, gelten für Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Luftfahrthindernissen erweiterte Anlagenschutzbereiche.

Hinweise

Im Genehmigungsverfahren sind i.d.R. zwei technische Gutachten erforderlich. Hierfür fallen weitere Kosten an, die unmittelbar vom Antragsteller zu bezahlen sind.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Hohe Gebäude, Windenergieanlagen, Windräder, Baukräne usw. bedürfen luftrechtlichen Zustimmung.
  • Luftrechtliche Zustimmung notwendig bei:
    • Höhe ab 100 Meter über Grund
    • Bauschutzbereich von Flugplätzen
    • Freileitungen oder Seilbahnen ab Höhe von 20 Meter über Grund

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden