Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Baugeräte und andere temporäre Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung. Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse in folgenden Fällen erforderlich:
- Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund
- auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund
- in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen)
Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können Höhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen oder Tages- und Nachtkennzeichnung sein.
Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).
- Datenblatt jedes Turmdrehkrans, Mobilkrans, Faltkrans und/oder Baugerätes
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Koordinaten
- Baustellenbereichsplan
Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle beantragen.
Im Genehmigungsverfahren sind i.d.R. zwei technische Gutachten erforderlich. Hierfür fallen weitere Kosten an, die unmittelbar vom Antragsteller zu bezahlen sind.
- Baugeräte, z.B. Kräne oder Betonpumpen, können einer luftrechtlichen Zustimmung unterliegen.
- Luftrechtliche Zustimmung notwendig bei:
- Höhe ab 100 Meter über Grund
- Im Bauschutzbereich von Flugplätzen