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Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse

Nordrhein-Westfalen 99080109000000, 99080109000000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080109000000, 99080109000000

Leistungsbezeichnung

Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Erteilung

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bohrgerät (Synonym), Bauschutzbereich (Synonym), Kran (Synonym), Betonpumpe (Synonym), Bühnen (Synonym), Baukran (Synonym), Baugerät (Synonym), Steiger (Synonym), Baustelle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Baugeräte und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung.

Volltext

Baugeräte und andere temporäre Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung. Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse in folgenden Fällen erforderlich:

  • Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund
  • auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund
  • in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen)

Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können Höhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen oder Tages- und Nachtkennzeichnung sein.

Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).

Erforderliche Unterlagen

  • Datenblatt jedes Turmdrehkrans, Mobilkrans, Faltkrans und/oder Baugerätes
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Koordinaten
  • Baustellenbereichsplan

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Temporäres Hindernis: EUR 110 bis 150

Verfahrensablauf

Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle beantragen.

Bearbeitungsdauer

12 Werktage

Frist

Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig.

Weiterführende Informationen

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt. https://www.baf.bund.de/DE/Service/Anlagenschutz/InteraktiveKarte/interaktivekarte_node.html Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen (Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen) Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Durch Störungen dieser Anlagen kann die Kommunikation zwischen Pilot und Fluglotsen beeinträchtigt werden, oder Positionen im Luftfahrzeug oder durch das Radar werden fehlerhaft dargestellt.

Hinweise

Im Genehmigungsverfahren sind i.d.R. zwei technische Gutachten erforderlich. Hierfür fallen weitere Kosten an, die unmittelbar vom Antragsteller zu bezahlen sind.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Baugeräte, z.B. Kräne oder Betonpumpen, können einer luftrechtlichen Zustimmung unterliegen.
  • Luftrechtliche Zustimmung notwendig bei:
    • Höhe ab 100 Meter über Grund
    • Im Bauschutzbereich von Flugplätzen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja