Kirchenaustritt Bescheinigung
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Den Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts erklären Sie gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sie können die Erklärung gegenüber dem Amtsgericht mündlich abgeben (Aufnahme durch den Urkundsbeamten des Amtsgerichts) oder Ihren Austritt durch einen Notar beglaubigen lassen und dem Amtsgericht schriftlich übersenden (zu den Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).
Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung unverzüglich eine Bescheinigung über Ihren Austritt für Ihre Unterlagen. In der Bescheinigung wird auch angegeben, wann Ihre Erklärung wirksam geworden ist.
Mit der wirksamen Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts alle Rechte und Pflichten, die auf Ihrer persönlichen Zugehörigkeit zur Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Für den Wegfall der Rechte und Pflichten (insbesondere der Kirchensteuerpflicht) kommt es nur auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Erklärung an, nicht auf die Ausstellung der Bescheinigung. Die Bescheinigung dient nur dazu, Ihren Austritt zu belegen.
Für die Austrittsbescheinigung müssen Sie keine weiteren Unterlagen vorlegen.
Für die Austrittserklärung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen (zu Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).
- Sie müssen den Austritt gegenüber dem Amtsgericht mündlich oder schriftlich durch notarielle Beglaubigung erklären (zu den Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).
- Sie müssen die erforderlichen Angaben zur Person machen (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und -tag, Wohnung, Familienstand). Die Kirche oder sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen, muss genau bezeichnet werden.
- Sie müssen die Gebühr bezahlt haben.
- Nach mündlicher oder schriftlicher Abgabe der Austrittserklärung ist Ihnen durch das Amtsgericht unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen.
- Sie erklären den Kirchenaustritt bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht (zu Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).
- Das Amtsgericht erteilt Ihnen unverzüglich nach Ihrer wirksamen Austrittserklärung eine Bescheinigung.
Bescheinigung des Austritts aus einer Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts durch das zuständige Amtsgericht.