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Kirchenaustritt Bescheinigung

Nordrhein-Westfalen 99073001022000, 99073001022000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99073001022000, 99073001022000

Leistungsbezeichnung

Kirchenaustritt Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung Ihres Kirchenausritts

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Austrittsbestätigung (Synonym), Kündigung Religionsmitgliedschaft (Synonym), Austrittsbescheinigung (Synonym), Kirchenaustritt (Synonym), Kündigung Kirchenmitgliedschaft (Synonym), Austrittsbeleg (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kirche (073)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.09.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie aus einer Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten, erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung durch das zuständige Amtsgericht.

Volltext

Den Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts erklären Sie gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sie können die Erklärung gegenüber dem Amtsgericht mündlich abgeben (Aufnahme durch den Urkundsbeamten des Amtsgerichts) oder Ihren Austritt durch einen Notar beglaubigen lassen und dem Amtsgericht schriftlich übersenden (zu den Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).

Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung unverzüglich eine Bescheinigung über Ihren Austritt für Ihre Unterlagen. In der Bescheinigung wird auch angegeben, wann Ihre Erklärung wirksam geworden ist.

Mit der wirksamen Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts alle Rechte und Pflichten, die auf Ihrer persönlichen Zugehörigkeit zur Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Für den Wegfall der Rechte und Pflichten (insbesondere der Kirchensteuerpflicht) kommt es nur auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Erklärung an, nicht auf die Ausstellung der Bescheinigung. Die Bescheinigung dient nur dazu, Ihren Austritt zu belegen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Austrittsbescheinigung müssen Sie keine weiteren Unterlagen vorlegen. 

Für die Austrittserklärung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen (zu Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).

Voraussetzungen

  • Sie müssen den Austritt gegenüber dem Amtsgericht mündlich oder schriftlich durch notarielle Beglaubigung erklären (zu den Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).
  • Sie müssen die erforderlichen Angaben zur Person machen (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und -tag, Wohnung, Familienstand). Die Kirche oder sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen, muss genau bezeichnet werden.
  • Sie müssen die Gebühr bezahlt haben.
  • Nach mündlicher oder schriftlicher Abgabe der Austrittserklärung ist Ihnen durch das Amtsgericht unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen.

Kosten

Für die Bescheinigung selbst fallen keine Gebühren an. Für den Kirchenaustritt beträgt die Gebühr 30,00 EUR. Im Fall der notariellen Beglaubigung der Austrittserklärung (schriftliche Austrittserklärung) können für die Notarin oder den Notar weitere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Sie erklären den Kirchenaustritt bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht (zu Einzelheiten vgl. die Hinweise im Text Kirchenaustritt).
  • Das Amtsgericht erteilt Ihnen unverzüglich nach Ihrer wirksamen Austrittserklärung eine Bescheinigung.

Bearbeitungsdauer

Das Amtsgericht hat Ihnen die Bescheidung unverzüglich nach Abgabe Ihrer Austrittserklärung zu erteilen. Bei einer mündlichen Austrittserklärung gegenüber dem Amtsgericht ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Hierfür steht Ihnen die Online-Terminbuchung der NRW-Justiz zur Verfügung (siehe Link unten). An einigen Amtsgerichten ist gegebenenfalls auch eine telefonische Terminvereinbarung möglich. Bitte beachten Sie, dass es bei hoher Nachfrage zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Weitere Hinweise zur Terminvergabe finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Bei weiteren Fragen zur Terminvergabe können Sie sich telefonisch an Ihr Amtsgericht wenden.

Frist

Die Bescheinigung ist unverzüglich nach Abgabe Ihrer Austrittserklärung zu erteilen

Weiterführende Informationen

- Über die Adressdatenbank können Sie das örtlich zuständige Amtsgericht ermitteln: https://www.justizadressen.nrw.de - Online-Termine können Sie unter folgendem Link buchen: https://justiztermine.nrw.de/ - Informationen zur elektronischen Kostenmarke erhalten Sie unter: https://www.justiz.nrw/JM/doorpage_online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronische_kostenmarke/index.php - Im Justizportal des Bundes und der Länder können Sie eine elektronische Kostenmarke erwerben: https://justiz.de/kostenmarke/index.php - Allgemeine Informationen zum Kirchenaustritt können Sie auf der Seite des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen abrufen: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/K/Kirchenaustritt/index.php - Weiterführende Informationen können Sie auch auf der Internetseite Ihres Amtsgerichts finden. Hierzu müssen Sie im Suchfeld Kirchenaustritt eingeben.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bescheinigung des Austritts aus einer Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts durch das zuständige Amtsgericht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine