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Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen

Nordrhein-Westfalen 99067012001002, 99067012001002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067012001002, 99067012001002

Leistungsbezeichnung

Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Falknerei (Synonym), Jagdpatent (Synonym), Jagdkarte (Synonym), Jagdlizenz (Synonym), Jägerei (Synonym), Jagderlaubnis (Synonym), Beizjagd (Synonym), Jagen (Synonym), Jagdwesen (Synonym), Beize (Synonym), Jäger (Synonym), jagdrechtliche Erlaubnis (Synonym), Jägerschein (Synonym), Jagdschein (Synonym), Jagd (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Jahresjagdschein

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Handlungsgrundlage

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Teaser

Wenn Sie als jugendlicher Ausländer in Deutschland die Jagd mit Greifen oder Falken ausüben wollen und Sie keine deutsche Falknerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjugendfalknerjagdschein mit sich führen.

Volltext

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen  Falknerjagdschein und Jagdschein. Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, kann Ihnen nur ein Ausländerjugendfalknerjagdschein und Ausländerjugendjagdschein erteilt werden. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Falkner- und Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Jahresjagdscheine für Ausländer beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Jagdschein des Heimatlandes
  • Falknerjagdschein des Heimatlandes
  • gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls. ergänzenden Unterlagen
  • gegebenenfalls Zeugnis der Falknerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
  • Einwilligung der sorgeberechtigten Person

Voraussetzungen

  • Besitz gültiger Jagdscheine Ihres Heimatlandes
  • im Ausland abgelegte Falkner- und Jägerprüfung, die mit der deutschen Falkner- und Jägerprüfung vergleichbar sind
  • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bestandene Falknerprüfung
  • Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendfalknerjagdschein erteilt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausländerjugendfalknerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
  • für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
  • erstmalige Erteilung erfordert bestandene ausländische Falknerprüfung, die mit der deutschen Falknerprüfung vergleichbar ist
  • für Personen unter 18 Jahren, Mindestalter 16 Jahre
  • ist für höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
  • Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
  • Besitz eines Ausländerjahresjagdscheins ist Mindestvoraussetzung
  • wird von der Behörde erteilt, die den Jahresjagdschein oder Ausländerjahresjagdschein erteilt hat
  • zuständig: untere Jagdbehörde

Ansprechpunkt

Die Jahresjagdscheine für Ausländer beantragen Sie bei der unteren Jagdbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Beizjagd überwiegend ausüben möchten.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

Formulare

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja