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Pfändungsschutzkonto Einrichtung

Nordrhein-Westfalen 99066011153000, 99066011153000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066011153000, 99066011153000

Leistungsbezeichnung

Pfändungsschutzkonto Einrichtung

Leistungsbezeichnung II

Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos beantragen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

P-Konto (Synonym), Schuldnerin (Synonym), laufende Kosten (Synonym), Schulden (Synonym), Insolvenzverfahren (Synonym), Grundfreibetrag (Synonym), Zwangsvollstreckung (Synonym), Pfändungsfreibetrag (Synonym), Kontopfändungsschutz (Synonym), Gläubigerin (Synonym), Pfändungsschutzkonto (Synonym), Pfändung (Synonym), Kontenpfändungsschutz (Synonym), Pfändungsfreier Grundbetrag (Synonym), Gläubiger (Synonym), Schuldner (Synonym), Sockelfreibetragserhöhung (Synonym), Pfändungsfreibetrag (Synonym), Pfändungsschutzkonto (Synonym), Kontofreigabe (Synonym), Kontoschutz (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Insolvenz (Synonym), Girokonto (Synonym), Pfändungsschutz für Einkünfte (Synonym), Pfändungsschutz (Synonym), P-Konto (Synonym), Freibetrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Einrichtung (153)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz (1150300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Bei einer Kontopfändung darf die Bank oder Sparkasse Ihnen kein Geld mehr auszahlen. Damit Sie über den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte verfügen können, besteht die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten.

Volltext

Wenn Ihr Girokonto gepfändet wurde, können Sie mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und hierüber dann zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes frei verfügen.

Auf einem P-Konto ist ein bestimmter Sockelfreibetrag (Pfändungsfreibetrag) automatisch geschützt, ohne dass Sie hierfür nach Einrichtung des P-Kontos etwas unternehmen müssen.

Diesen Basispfändungsschutz können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aufstocken, wenn Sie entsprechende Nachweise vorlegen: Beispielsweise wenn Sie Unterhalt zu leisten haben oder für bestimmte Zahlungseingänge, die generell nicht pfändbar sind (z. B. Kindergeld oder andere soziale Leistungen).

Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu festgesetzt. Die jeweils geltenden Freibeträge lassen sich im Internet leicht herausfinden. Dort gibt es auch Rechner, um konkret zu ermitteln, wieviel von Ihrem Einkommen pfändungsfrei bleibt (z. B. auf dem Justizportal NRW).

Ausnahmsweise können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass für die Dauer von bis zu zwölf Monaten das gesamte Guthaben auf dem P-Konto pfändungsfrei bleibt, wenn in den Monaten zuvor ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und dies auch für die Folgemonate zu erwarten ist.

Erforderliche Unterlagen

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank oder Sparkasse, welche Unterlagen diese für die Neueinrichtung oder die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verlangt, z. B. ob hierfür ein bestimmtes Formular vorgesehen ist.

Den Sockelfreibetrag berücksichtigt Ihre Bank oder Sparkasse auf dem P-Konto automatisch. Erhöhungen (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen) müssen Sie hingegen gegenüber Ihrer Bank oder Sparkasse durch die Vorlage von (PKonto)Bescheinigungen nachweisen. Solche Bescheinigungen stellen z. B. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen aus.

Wenn Sie einen solchen Nachweis nicht erlangen können (z. B. weil es sich bei Ihrer Situation um einen Sonderfall handelt), können Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. wenn eine öffentliche Stelle vollstreckt) bei dieser als Vollstreckungsbehörde stellen, damit diese(s) den Erhöhungsbetrag bestimmt.

Voraussetzungen

Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen oder ein neues Konto als P-Konto einrichten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Umwandlung in ein P-Konto ist auch dann möglich, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wurde. Sie dürfen allerdings nur ein einziges Girokonto als P-Konto führen!

Der Pfändungsschutz gilt übrigens unabhängig von der Art der Einkünfte auf dem P-Konto und schützt daher z. B. auch die Einkünfte von Selbständigen in Höhe des Sockelfreibetrages und etwaigen Erhöhungsbeträgen. 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Die Ausstellung der Bescheinigungen ist beim Arbeitgeber, Familienkassen und Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Grundsicherung), Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen überwiegend kostenlos. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater verlangen in der Regel eine Gebühr dafür.
Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Der Antrag ist kostenlos. Für die Kontoführung fallen die üblichen Kosten an.
Banken und Sparkassen dürfen für P-Konten die für Standard-Girokonten allgemein üblichen Kontoführungsgebühren erheben. Kostenlos muss das P-Konto also nicht sein. Wenn Sie (ausnahmsweise) das Vollstreckungsgericht in Anspruch nehmen müssen, so fallen für das Verfahren keine Gerichtsgebühren an (Ausnahme: Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts). Rechtsanwaltsgebühren können anfallen, wenn Sie für das Verfahren eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Bank oder Sparkasse, welche Unterlagen diese für die Neueinrichtung oder die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verlangt, z. B. ob hierfür ein bestimmtes Formular vorgesehen ist.
  • Beantragen Sie anschließend die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto bzw. die Eröffnung eines P-Kontos bei Ihrer Bank oder Sparkasse

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Bank oder Sparkasse muss Ihr Girokonto innerhalb von drei Geschäftstagen in ein P-Konto umwandeln, nachdem Sie die Umwandlung bei Ihrer Bank bzw. Ihrer Sparkasse beantragt haben.

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsvollstreckung/vollstreckungsschutz/index.php https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/Pfaendung/index.php

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Pfändungsschutzkonto einrichten
  • Über unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte verfügen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bitte bei Ihrer Bank oder Sparkasse erfragen.