Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Nachtragsverteilung

Nordrhein-Westfalen 99066010000000, 99066010000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066010000000, 99066010000000

Leistungsbezeichnung

Nachtragsverteilung

Leistungsbezeichnung II

Nachträgliche Verteilung noch anfallender Insolvenzmasse

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schlussverzeichnis (Synonym), Schlusstermin (Synonym), Insolvenzmasse (Synonym), Nachtragsverteilung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Das Insolvenzgericht kann die Nachtragsverteilung von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, um den Erlös von Vermögensgegenständen, die der Insolvenzmasse zuzuordnen und noch vorhanden sind, (nach dem Schlusstermin) noch an die Gläubiger zu verteilen.

Volltext

Sobald die Verwertung abgeschlossen ist, verteilt die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter in der Regel am Ende des Insolvenzverfahrens u.a. nach Abzug der Kosten die verbleibende Insolvenzmasse an die Gläubigerinnen und Gläubiger (sog. Schlussverteilung).

Ausnahmsweise sind jedoch Verfahrenskonstellationen denkbar, in denen zwar die Verwertung überwiegend abgeschlossen ist, jedoch einzelne (ggf. sehr zeitintensive) Abwicklungsmaßnahmen noch ausstehen. In diesen besonderen Verfahrenskonstellationen kann  (wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) die Insolvenzmasse  teilweise an die Gläubigerinnen und Gläubiger ausgeschüttet und für die verbleibende Insolvenzmasse eine Nachtragsverteilung angeordnet werden.

Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf den Erlös aus der Insolvenzmasse, der aus verschiedenen Gründen erst nach dem Schlusstermin (gegen Ende des Insolvenzverfahrens) entstanden ist oder realisiert werden konnte. Denkbar sind u.a. folgende Gründe:

  • zurückbehaltene Beträge werden für die Verteilung frei
  • Beträge, die aus der Insolvenzmasse zunächst bezahlt werden mussten, fließen zurück in die Insolvenzmasse
  • weitere Gegenstände der Masse werden ermittelt.

Sind die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung erfüllt, kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung eigenständig von Amts wegen anordnen. Zudem haben sowohl die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter als auch die Gläubigerinnen und Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen (Lesen Sie hierzu mehr unter Anordnung der Nachtragsverteilung beim Insolvenzgericht beantragen).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Nachtragsverteilung kann von Amts wegen oder auf Antrag angeordnet werden, wenn,

  • der Schlusstermin in dem Insolvenzverfahren bereits durchgeführt worden ist,
  • angemeldete und festgestellte Gläubigerforderungen noch nicht vollständig beglichen worden sind,
  • (vorhandene) Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, noch nicht an die Gläubiger verteilt worden sind.
  • ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis durch das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Abwägung zu ermitteln wäre,
  • eine entsprechende Nachtragsverteilung noch nicht (von Amts wegen oder aufgrund eines anderen Antrags) bereits angeordnet worden ist,
  • die Antragsteller/in Insolvenzgläubiger/in ist.

Kosten

Verneint das Insolvenzgericht ein akzeptables Kosten-Nutzen-Verhältnis der Nachtragsverteilung, kann es diese von der Zahlung eines Kostenvorschusses, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt, abhängig machen. Dieser Kostenvorschuss ist dann durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu zahlen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/index.php

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Nachträgliche Verteilung von Insolvenzmasse
  • Antragstellung erfolgt durch Insolvenzverwalter/in oder Insolvenzgläubiger/in; alternativ kann das Insolvenzgericht sie auch von Amts wegen (d.h. von sich aus) anordnen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal