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Gläubigerversammlung

Nordrhein-Westfalen 99066007000000, 99066007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066007000000, 99066007000000

Leistungsbezeichnung

Gläubigerversammlung

Leistungsbezeichnung II

Gläubigerversammlung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Prüfungstermin (Synonym), Einberufung einer Gläubigerversammlung (Synonym), Schlusstermin (Synonym), Abstimmungstermin (Synonym), Beantragung einer Gläubigerversammlung (Synonym), Berichtstermin (Synonym), Erörterungstermin (Synonym), Beschluss der Gläubigerversammlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Gläubigerversammlung stellt das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar.

Volltext

Die Gläubigerversammlung stellt das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar. Wichtige Entscheidung können in diesen Versammlungen durch die Gläubiger getroffen werden. Beispielsweise hat die Gläubigerversammlung folgende Aufgaben und Rechte:

  • Wahl einer anderen Person als Insolvenzverwalter an die Stelle der Person, die zuvor bestellt worden ist (§ 57 InsO),
  • Antragsstellung zur Entlassung des Insolvenzverwalters (§ 59 InsO),
  • Antragsstellung zur Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses (§ 70 InsO),
  • Einfordern vom Insolvenzverwalter von einzelnen Auskünften und Berichten über den jeweiligen Sachstand und der Geschäftsführung (§ 79 InsO),
  • Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse an den Schuldner und seiner Familie (§ 100 InsO),
  • Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere über Fortführung oder Einstellung eines Unternehmens (§ 157 InsO),
  • Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO),
  • Beauftragung des Insolvenzverwalters, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 218 InsO), oder
  • Antragstellung zur nachträglichen Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung (§§ 271 f. InsO).

Die wichtigsten Abschnitte in einem Insolvenzverfahren, zu denen eine Gläubigerversammlung üblicherweise einberufen wird, sofern das Verfahren nicht schriftlich geführt wird, sind:

  • Berichtstermin
  • Prüfungstermin
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung mittels eines Insolvenzplans, lesen Sie hierzu den Text Insolvenzplan)
  • Schlusstermin

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wie eine Gläubigerversammlung einberufen wird, können Sie im Text Gläubigerversammlung Einberufung bzw. Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht nachlesen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Gläubigerversammlung stellt das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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