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Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

Nordrhein-Westfalen 99066006016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066006016000

Leistungsbezeichnung

Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anerkennung (16)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle eröffnen wollen, müssen Sie diese als geeignete Stelle anerkennen lassen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Volltext

Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen leisten wichtige Arbeit für Verbraucher, wenn diese sich verschuldet haben. Sie bieten einen außergerichtlichen Einigungsversuch als Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren an.

Für eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle benötigen Sie eine Anerkennung als sogenannte geeignete Stelle gemäß Insolvenzordnung.

In einem Insolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen verwertet. Den Erlös erhalten die Gläubigerinnen/ Gläubiger gleichmäßig.

Außerdem helfen die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen redlichen Schuldnerinnen/ Schuldnern in einem langfristigen Verfahren, sich von den restlichen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

Um dieses Verfahren vor Gericht durchzuführen, muss eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden. Bis zu einem endgültigen Erlass von Restschulden sind mehrere Jahre notwendig. Bei diesem Verfahren helfen die anerkannten Insolvenzberatungsstellen.

Als Träger geeigneter Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen kommen in Frage:

  • Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege
  • Kirchen
  • Gemeinden
  • Verbraucherzentrale
  • Sonstige gemeinnützige Betreiber
  • Gewerbliche Betreiber
  • Beratungsstelle eines Unternehmens für seine Beschäftigten

Zuständige Behörde für die Anerkennung der geeigneten Insolvenzberatungsstellen ist die Bezirksregierung Düsseldorf für ganz Nordrhein-Westfalen.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis des Leiters der Beratungsstelle
  • Darstellung, dass die Tätigkeit längerfristig angelegt ist, durch Vorlage von Arbeits- oder Mietverträgen
  • Ausreichende praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, i.d.R. 2-jährige Tätigkeit
  • Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen und Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle.
  • Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung der Rechtsberatung durch die Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen (zweites Staatsexamen)
  • Nachweis über geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag, den Raumplan sowie eine Begehung.

Voraussetzungen

Die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist längerfristig beabsichtigt.

Sie sind nachweislich zuverlässig.

Sie verfügen über eine mindestens 2jährige Erfahrung in der Schuldnerberatung.  Die Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 AGInsO liegt vor.

Sie bieten neben der Schuldnerberatung keine gewerblichen Leistungen an wie Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen müssen als geeignete Stellen anerkannt werden
  • Zuständige Behörde für die Anerkennung der geeigneten Insolvenzberatungsstellen ist die Bezirksregierung Düsseldorf für ganz Nordrhein-Westfalen
  • Eine mindestens 2jährige Erfahrung in der Schuldnerberatung ist erforderlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden