Kosten des Insolvenzverfahrens
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Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (Gerichtskosten, Vergütung für den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin, evtl. Vergütung für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und die Vergütung für einen Treuhänder bzw. eine Treuhänderin während des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden.
Diese Kosten sind gedeckt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin über ausreichendes Vermögen verfügt oder von dritter Seite ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet wird (beispielsweise von Familienangehörigen). Mittellose Schuldnerinnen oder Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen (Lesen Sie hierzu auch Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung).
- Kosten des Insolvenzverfahrens
- Bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens können (erhebliche) Verfahrenskosten anfallen
- Gerichtskosten
- Vergütung für den Insolvenzverwalter
- Evtl. Vergütung für Mitglieder eines Gläubigerausschusses
- Evtl. Vergütung für einen Treuhänder bzw. eine Treuhänderin während des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens